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Nichtexistente belgische Künstleragentur

BMFBMF-010221/0124-IV/4/200525.2.20052005

EAS 2578

Steuerentlastungsverpflichtungen, die sich auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen ergeben, können durchaus bereits im Rahmen der Abzugsbesteuerung berücksichtigt werden. Der Steuerabzugsverpflichtete muss hierbei aber den Nachweis über das Vorliegen der abkommensgemäßen Steuerentlastungsvoraussetzungen erbringen können. Insbesondere muss nachgewiesen werden, dass die freigestellten Einkünfte tatsächlich einer natürlichen oder juristischen Person zugeflossen sind, die im anderen Vertragstaat im Sinn der Abkommensbestimmungen ansässig ist (Abs. 4 des Erlasses vom 20.12.1985, AÖF Nr. 31/1986). Hierzu dient der in Absatz 5 des Erlasses angesprochene Ansässigkeitsnachweis.

Kommt im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung hervor, dass bei einer österreichischen Großveranstaltung eine belgische Künstleragentur als Empfänger eines Pauschalhonorars in Millionenhöhe genannt wird, die jedoch gar nicht existiert und wurde vom österreichischen Veranstalter die Honorarauszahlung ohne Steuerabzug vorgenommen, ohne über eine von der belgischen Steuerverwaltung ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung zu verfügen, sind die Bedingungen des genannten Erlasses für eine Steuerfreistellung nicht erfüllt.

25. Februar 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973

Schlagworte:

Künstleragentur, Ansässigkeitsbescheinigung, Quellenentlastungssystem

Verweise:

Erlass vom 20.12.1985, Abs. 4, AÖF Nr. 31/1986
Erlass vom 20.12.1985, Abs. 5, AÖF Nr. 31/1986

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