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Ruhegelder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen

BMFBMF-010221/0115-IV/4/20054.3.20052005

EAS 2570

Vorausgesetzt, dass die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen nicht als "ausländische Pensionskasse" im Sinn von § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG einzustufen ist und dass sie weiters nicht dem deutschen Sozialversicherungssystem zuzurechnen ist, sind Ruhegehälter, die von dieser Anstalt an in Österreich ansässig gewordene Künstler gezahlt werden, in Österreich als "Gegenleistungsrente" nach § 29 EStG steuerpflichtig, wenn sie die Gegenleistung für eingezahlte Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge darstellen. Die Steuerpflicht tritt sonach nach inländischem Recht erst nach Übersteigen des gemäß § 16 BewG nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechneten kapitalisierten Wertes ein.

Die Ruhegelder fallen damit unter Artikel 18 Abs. 4 DBA-Deutschland und sind folglich in Deutschland von der Besteuerung freizustellen. Eine deutsche Besteuerung des in diesen Ruhegehältern enthaltenen "Ertragsanteils" wäre demnach nicht abkommenskonform.

4. März 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 18 Abs. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, Gegenleistungsrenten, Ruhegelder, Pensionen

Verweise:

§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 29 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955

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