31.1 Zuzugsbegünstigung in der Fassung vor dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818/1993
Diese "alte" Zuzugsbegünstigung (§ 103 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 in der Fassung vor dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818/1993) steht für Neuzuzüge nicht mehr zur Verfügung. In Betracht kommen lediglich Verlängerungen bescheidmäßig bereits erteilter Zuzugsbegünstigungen und allenfalls Ersterteilungen von Zuzugsbegünstigungen, wenn deren Erteilung bis zum 1. Dezember 1993 schriftlich in Aussicht gestellt worden ist (§ 112a EStG 1988). Der Tatbestand "hätte in Aussicht gestellt werden müssen" ist in § 112a EStG 1988 nicht enthalten (vgl. VwGH 20.2.1998, 96/15/0048). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 112a EStG 1988 bestehen nicht (VfGH 29.9.1998, B 865/96; B 1622/96).31.2 Zuzugsbegünstigung in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993
Diese "neue" Zuzugsbegünstigung (§ 103 EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, entspricht § 103 Abs. 4 EStG 1988 der vorher geltenden Fassung) unterscheidet sich grundlegend von der "alten" Zuzugsbegünstigung: Begünstigt ist nunmehr der Zuzug von ausländischen Spitzenkräften aus den Bereichen von Wissenschaft und Forschung, also von Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft und Forschung dient und aus diesem Grund im öffentlichen Interesse gelegen ist.Dieses Tatbestandselement wird so verstanden, dass
- der Zuzug überwiegend der Förderung von Wissenschaft und Forschung dient, also bei der Tätigkeit die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Mittelpunkt steht,
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung in Österreich eintreten muss,
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung eine unmittelbare sein muss, was in der Regel eine wissenschaftliche Tätigkeit im universitären Bereich oder im Hochschulbereich voraussetzt, wobei die bloße Möglichkeit, dass eine Tätigkeit im Einzelfall auch zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führt, nicht ausreicht,
- diese Förderung von Wissenschaft und Forschung im öffentlichen Interesse Österreichs gelegen sein muss, und
- die wissenschaftliche Qualifikation des Antragstellers dokumentiert ist.
31.3 Zuzugsbegünstigung in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2000
Begünstigt ist ab 1. Juni 2000 auch der Zuzug von Künstlern, also von Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung der Kunst dient und aus diesem Grund im öffentlichen Interesse gelegen ist.Die Ausführungen unter Rz 8202 ff gelten sinngemäß.