11.8.1 Anwendungsvoraussetzungen (§ 8 der Verordnung)
§ 8 Abs. 1 Die Anwendung der Pauschalierung gemäß § 2 ist nur dann zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen gemeinsam vorliegen:1. In den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 wurde die Betätigung jeweils während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt.
2. In den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 sind tatsächlich Betriebsausgaben oder Werbungskosten angefallen.
3. Die Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind jeweils in den Jahren 1997, 1998 und 1999 in voller Höhe nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt worden.
4. Die sich jeweils für die Jahre 1997, 1998 und 1999 aus dem Verhältnis von Betriebsausgaben oder Werbungskosten einerseits und Umsätzen andererseits ergebenden Prozentsätze übersteigen den durchschnittlichen Prozentsatz im Sinne des § 2 Abs. 1 um nicht mehr als 20%.
5. Die Betriebsausgaben oder Werbungskosten jeweils der Jahre 1997, 1998 und 1999 übersteigen das arithmetische Mittel der in diesen Jahren angefallenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten (§ 2 Abs. 1) um nicht mehr als 20%.
6. Es besteht jeweils für die Jahre 1997, 1998 und 1999 keine Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 ermöglichen.
7. Es besteht für das Kalenderjahr, für das die Pauschalierung angewendet wird, keine Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 ermöglichen.
8. Die Umsätze (§ 125 Abs. 1 Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne der §§ 22 und 28 Einkommensteuergesetz 1988 in den Jahren 1997, 1998 und 1999 betragen jeweils nicht mehr als 5 Millionen Schilling.
9. Es geht aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervor, dass der Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechnungsgrundlagen darzustellen.
Die Anwendungsvoraussetzungen sind in § 8 Abs. 1 der Verordnung für die einkommensteuerliche Pauschalierung eigenständig definiert.
Der Betriebsausgaben/Werbungskostenpauschalierung (§ 2 Abs. 1 der Verordnung) und der Vorsteuerpauschalierung (§ 6 der Verordnung) sind folgende Anwendungsvoraussetzungen gemeinsam:- Ganzjährige Ausübung der Betätigung im den Jahren 1997, 1998 und 1999. Eine nicht ganzjährig ausgeübte Betätigung in einem der Jahre des Beobachtungszeitraumes (zB Betriebseröffnung während des Jahres 1997, Karenzurlaub bei nichtselbstständigen Einkünften, das Vorliegen von Liebhaberei, siehe Rz 4346 f) führt zur Unanwendbarkeit der Verordnung. Krankenstände und Truppenübungen sind nicht schädlich. Betriebsbedingte Schließungen einer aufgenommenen Betätigung im Beobachtungszeitraum (etwa Betriebsurlaub, Umbauarbeiten) sind solange für die Inanspruchnahme der Pauschalierung unschädlich, als sie nicht zu einer unterjährigen Betriebsbeendigung führen, sodass nicht mehr vom Vorliegen einer ganzjährig ausgeübten Betätigung im Sinne der Verordnung gesprochen werden kann. Die Betriebsführung in Form eines Saisonbetriebes steht ebenfalls der Individualpauschalierung nicht entgegen.
Eine Betätigung im Sinne der Individualpauschalierungsverordnung liegt ab jenem Zeitpunkt vor, in dem der Betriebsinhaber (Inhaber der Einkunftsquelle, Unternehmer) erstmals nach außen werbend in Erscheinung tritt, dh. sobald die für den Betrieb (Tätigkeit, Rechtsverhältnis, Unternehmen) typischen Leistungen am Markt angeboten werden.
Beispiel:
Geschäftseröffnung eines Handelsbetriebes, Produktionsbeginn eines Erzeugungsbetriebes, Kanzleieröffnung eines Rechtsanwaltes, Ordinationseröffnung eines Arztes, Aufnahme der Tätigkeit als gewerblicher Buchhalter.
- Nicht maßgebend sind der Zeitpunkt des Beginns der internen Vorbereitungsmaßnahmen sowie der Zeitpunkt der Ankündigung der geplanten und erst später der "Öffentlichkeit" gegenüber begonnenen Betätigung.
- Keine Buchführungspflicht und keine freiwillige Buchführung in den Jahren 1997, 1998 und 1999. Wurde mit Beginn des Jahres 1997 auf die Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 übergegangen, ist ein Übergangsgewinn (Übergangsverlust) für die Ermittlung des Betriebsausgabenpauschales auszuscheiden. (Siehe dazu auch Rz 4259 f.)
- Keine Buchführungspflicht und keine freiwillige Buchführung in den Jahren der Inanspruchnahme der Pauschalierung. Siehe dazu auch Rz 4259 f.
- Nichtüberschreiten der Umsatzgrenze von 5 Millionen S jeweils in den Jahren 1997, 1998 und 1999. Siehe dazu auch Rz 4265 f.
- Bekanntgabe der Inanspruchnahme der Pauschalierung und Darstellung der Berechnungsgrundlagen auf einer Beilage. Siehe dazu auch Rz 4271 f. Die der Abgabenbehörde vorzulegende Beilage ist nach einem amtlichen Vordruck zu erstellen.
- Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bezieht sich die Pauschalierung nur auf ein einzelnes Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber. Einnahmen, die nicht vom Arbeitgeber stammen (zB Krankengelder, Arbeitslohn von dritter Seite), sind nicht von der Pauschalierung erfasst.
- In den Jahren 1997, 1998 und 1999 sind tatsächlich Betriebsausgaben oder Werbungskosten angefallen und diese sind in voller Höhe nach den tatsächlichen Verhältnissen der Gewinn/Einkünfteermittlung zugrundegelegt worden. Die Inanspruchnahme einer Pauschalierung in einem der genannten Jahre (zB gesetzliche Basispauschalierung gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 oder Werbungskostenpauschalierung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 13/1993) bewirkt die Unanwendbarkeit der Verordnung. Auch die Inanspruchnahme (bloß) des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 in einem der Jahre 1997, 1998 und 1999 bewirkt die Unanwendbarkeit der Verordnung.
- Die sich jeweils für die Jahre 1997, 1998 und 1999 aus dem Verhältnis von pauschalierungsfähigen (Netto-)Betriebsausgaben/(Netto-)Werbungskosten einerseits und Umsätzen/Einnahmen andererseits ergebenden Prozentsätze übersteigen den durchschnittlichen Prozentsatz aus den Jahren 1997, 1998 und 1999 um nicht mehr als 20%.
In keinem der Jahre des Beobachtungszeitraumes 1997, 1998 und 1999 darf somit der zur Ermittlung des durchschnittlichen Betriebsausgaben/Werbungskostenprozentsatzes zu ermittelnde Prozentsatz an pauschalierungsfähigen Betriebsausgaben/Werbungskosten den Durchschnittswert (Vergleichsbasis) um mehr als 20% übersteigen.
Pauschalierungsfähige (Netto-)Betriebsausgaben/(Netto-)Werbungskosten sind alle (Netto-) Betriebsausgaben/(Netto-)Werbungskosten mit Ausnahme der in den §§ 3 und 4 der Verordnung genannten Betriebsausgaben/Werbungskosten. Die Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind zur Ermittlung des Prozentsatzes ohne Umsatzsteuer anzusetzen; besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug, sind die Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zur Ermittlung des Prozentsatzes inklusive Umsatzsteuer anzusetzen.
Wurden in einem Jahr des Beobachtungszeitraumes keine Einnahmen erzielt, sind jedoch Betriebsausgaben (Werbungskosten) angefallen, ist der Prozentsatz des betreffenden Jahres unendlich hoch. In diesem Fall ist die Anwendungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Z 4 der Verordnung nicht erfüllt, sodass die Inanspruchnahme der Individualpauschalierung nicht in Betracht kommt.
Beispiel 1:
Jahr | BA/WK*) | Umsatz/Einnahmen | % |
1997 | 280 | 400 | 70 |
1998 | 180 | 360 | 50 |
1999 | 270 | 450 | 60 |
Der durchschnittliche Prozentsatz der Jahre 1997, 1998 und 1999 beträgt 60. Da der Prozentsatz des Jahres 1997 (70) weniger als 120% des durchschnittlichen Prozentsatzes (das sind 60 + 12 =72) beträgt, ist die Anwendungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Z 4 erfüllt und es ist zu prüfen, ob die Anwendungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Z 5 erfüllt ist (siehe dazu den nächsten Punkt und das dortige Beispiel).
Beispiel 2:
Jahr | BA/WK*) | Umsatz/Einnahmen | % |
1997 | 280 | 400 | 70 |
1998 | 160 | 320 | 50 |
1999 | 170 | 200 | 85 |
Der durchschnittliche Prozentsatz der Jahre 1997, 1998 und 1999 beträgt 68,33. Da der Prozentsatz des Jahres 1999 (85) mehr als 120% des durchschnittlichen Prozentsatzes (120% von 68,33 sind 82) beträgt, ist die Anwendungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Z 4 nicht erfüllt.
*) pauschalierungsfähige (Netto-)Betriebsausgaben/Werbungskosten
Die pauschalierungsfähigen (Netto-)Betriebsausgaben oder (Netto-)Werbungskosten jeweils der Jahre 1997, 1998 und 1999 übersteigen das arithmetische Mittel der in diesen Jahren angefallenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten um nicht mehr als 20%. In keinem der Jahre des Beobachtungszeitraumes 1997, 1998 und 1999 darf somit der zur Ermittlung des arithmetischen Mittels an Betriebsausgaben/Werbungskosten zu berücksichtigende Betrag an Betriebsausgaben/Werbungskosten den Durchschnittswert (Vergleichsbasis) um mehr als 20% übersteigen. Die Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind zur Ermittlung des arithmetischen Mittels ohne Umsatzsteuer anzusetzen; besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug, sind die Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zur Ermittlung des arithmetischen Mittels inklusive Umsatzsteuer anzusetzen.
Beispiel 3:
Angaben wie oben Beispiel 1. Das arithmetische Mittel der pauschalierungsfähigen (Netto-)Betriebsausgabe/Werbungskosten der Jahre 1997, 1998 und 1999 beträgt 243,33 (ein Drittel von [280 + 180 + 270]). 120% davon betragen 292. Da die Betriebsausgaben/Werbungskosten des Jahres 1997 (280) den Durchschnittswert um nicht mehr als 20% übersteigen, ist auch die Anwendungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Z 5 erfüllt.
11.8.2 Pauschale Einkünfteermittlung (§ 2 der Verordnung)
11.8.2.1 Allgemeines
§ 2 Abs. 1 Die Höhe der Betriebsausgaben oder Werbungskosten bestimmt sich als durchschnittlicher Prozentsatz der Betriebsausgaben oder Werbungskosten der Kalenderjahre 1997, 1998 und 1999 im Verhältnis zu den Umsätzen (§ 125 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne der §§ 22 und 28 Einkommensteuergesetz 1988 oder zu den Einnahmen jeweils dieser Kalenderjahre. Als Betriebsausgaben oder Werbungskosten darf höchstens jener Betrag abgesetzt werden, der dem arithmetischen Mittel der in den angeführten Kalenderjahren tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten entspricht. Die unter § 3 bzw. § 4 fallenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind dabei nicht zu berücksichtigen.Abs. 2 Bei Arbeitnehmern treten an die Stelle der Umsätze bzw. Einnahmen die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind.
Die Höhe der Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist prozentuell und absolut zu ermitteln, wobei der pauschalierte Ansatz mit dem niedrigeren Wert von beiden nach oben begrenzt ist. Maßgebend sind jeweils die pauschalierungsfähigen (Netto-) Betriebsausgaben/(Netto-)Werbungskosten. Pauschalierungsfähige (Netto-) Betriebsausgaben/(Netto-)Werbungskosten sind alle (Netto-)Betriebsausgaben/(Netto-) Werbungskosten mit Ausnahme der in den §§ 3 und 4 der Verordnung genannten Betriebsausgaben/Werbungskosten.
Der Prozentsatz ergibt sich für die Gewinnermittlung und die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem Verhältnis der pauschalierungsfähigen (Netto-) Betriebsausgaben oder (Netto-)Werbungskosten zu den Umsätzen (§ 125 Abs. 1 lit. a BAO). Durchlaufende Posten stellen keine Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 BAO dar.Für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ist der Prozentsatz aus dem Verhältnis der Werbungskosten zu den Bruttobezügen aus demselben Dienstverhältnis abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind, abzuleiten. Einnahmen, die nicht vom Arbeitgeber stammen (zB Krankengelder, Arbeitslohn von dritter Seite) bleiben außer Betracht.Die Bruttobezüge ergeben sich aus Kennzahl (KZ) 210 des Lohnzettels. Die von den Bruttobezügen abzuziehenden steuerfreien Bezüge ergeben sich aus der KZ 215 des Lohnzettels ("Steuerfreie Bezüge gemäß § 68") und den Eintragungen unter den entsprechenden Vorspalten zu KZ 243 ("Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und 11" und "Sonstige steuerfreie Bezüge"). Die ebenfalls abzuziehenden mit festem Satz zu versteuernden sonstigen Bezüge ergeben sich aus KZ 220 ("Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 (innerhalb des Jahressechstels), vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge") und der entsprechenden Vorspalten zu KZ 243 ("Mit festen Sätzen versteuerte Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis 8, vor Abzug der SV-Beiträge").Zur Ermittlung des maßgebenden Prozentsatzes ist für jedes Jahr des Beobachtungszeitraumes ein Prozentsatz der pauschalierungsfähigen (Netto-) Betriebsausgaben/(Netto-)Werbungskosten im Verhältnis zu den Umsätzen/Bezügen zu ermitteln. Aus den Prozentsätzen der einzelnen Jahre ist der Durchschnitt zu bilden. Die Prozentsätze der einzelnen Jahre dürfen höchstens 120% dieses Durchschnittswertes betragen (§ 8 Abs. 1 Z 4 der Verordnung, siehe auch Rz 4331 ff.Wurden in einem Jahr des Beobachtungszeitraumes keine Einnahmen erzielt, sind jedoch Betriebsausgaben (Werbungskosten) angefallen, ist der Prozentsatz des betreffenden Jahres unendlich hoch. In diesem Fall sind die Anwendungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 4 der Verordnung nicht erfüllt.Die absolute Betragshöhe ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der tatsächlich im Beobachtungszeitraum angefallenen pauschalierungsfähigen (Netto-)Betriebsausgaben bzw. (Netto-)Werbungskosten. Die Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten der einzelnen Jahre dürfen höchstens 120% dieses Durchschnittswertes betragen (§ 8 Abs. 1 Z 5 der Verordnung).Der im Pauschalierungszeitraum maßgebende Betriebsausgaben/Werbungskostenbetrag ist durch Anwendung des durchschnittlichen Prozentsatzes laut Rz 4334 ff auf die Umsätze/Einnahmen des Jahres der Inanspruchnahme der Pauschalierung zu ermitteln. Ist dieser Betrag nicht höher, als der sich aus Rz 4334 ff ergebende Vergleichswert, kommt er zum Ansatz. Ist er höher als der Vergleichswert, kommt der Vergleichswert zum Ansatz.Beispiele:
Angaben wie Beispiel 1 zu Abschnitt 11.8.1. Der durchschnittliche Prozentsatz beträgt 60. Das arithmetische Mittel der pauschalierungsfähigen (Netto-) Betriebsausgaben/(Netto-)Werbungskosten der Jahre 1997, 1998 und 1999 beträgt 243,33 (ein Drittel von [280 + 180 + 270)].
a) Die Umsätze des Jahres 2000, in dem die Pauschalierung angewendet werden soll, betragen 400.
Die Anwendung des durchschnittlichen Prozentsatzes von 60 auf die Umsätze des Jahres 2000 führt zu einem Betrag von 240. Da dieser niedriger ist, als das arithmetische Mittel der Betriebsausgaben/Werbungskosten der Jahre 1997, 1998 und 1999 betragen die Betriebsausgaben/Werbungskosten des Jahres 2000 240.
b) Die Umsätze des Jahres 2000, in dem die Pauschalierung angewendet werden soll, betragen 420.
Die Anwendung des durchschnittlichen Prozentsatzes von 60 auf die Umsätze des Jahres 2000 führt zu einem Betrag von 252. Da dieser höher ist, als das arithmetische Mittel der Betriebsausgaben/Werbungskosten der Jahre 1997, 1998 und 1999 betragen die Betriebsausgaben/Werbungskosten des Jahres 2000 243,33.
- sämtliche gesondert absetzbare Betriebsausgaben (§ 3 der Verordnung) oder Werbungskosten (§ 4 der Verordnung) brutto,
- die auf Anlagenzugänge entfallende Vorsteuer,
- die auf pauschalierte Betriebsausgaben/Werbungskosten entfallende Vorsteuer (im Falle einer Vorsteuerpauschalierung der darauf entfallende Vorsteuerbetrag),
- die Umsatzsteuer-Zahllast, soweit sie nicht auf den Eigenverbrauch entfällt.
11.8.2.2 Liebhaberei
Die Liebhabereibeurteilung ist der Ermittlung von Einkünften vorgelagert. Die Inanspruchnahme der Individualpauschalierung lässt die allenfalls bestehende Erforderlichkeit der Liebhabereibeurteilung nach der Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993, unberührt.Das Vorliegen von Liebhaberei in einem der Jahre des Beobachtungszeitraumes führt zur Unanwendbarkeit der Pauschalierungsverordnung, weil keine während des gesamten Beobachtungszeitraumes ausgeübte steuerlich relevante Betätigung vorliegt (§ 8 Abs. 1 Z 1 der Verordnung).
Für Zwecke der Liebhabereibeurteilung ist zur Beurteilung der Totalgewinnfähigkeit bei Inanspruchnahme der Individualpauschalierung auf die Ergebnisse der "pauschalierten Gewinn/Einkünfteermittlung" abzustellen (siehe auch Rz 4274 ff).Sind die steuerlichen Ergebnisse (insbesondere Verluste) des Beobachtungszeitraumes solche eines Anlaufzeitraumes iSd § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, ist auch bei Inanspruchnahme der Individualpauschalierung eine Liebhabereibeurteilung auf Grundlage des § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung geboten, wenn die Inanspruchnahme der Individualpauschalierung zu einem Verlust führt. Dabei werden insbesondere die Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 3 bis 6 Liebhabereiverordnung besondere Bedeutung haben.
11.8.3 Zusätzlich absetzbare Betriebsausgaben (§ 3 der Verordnung)
§ 3. Neben den pauschal ermittelten Betriebsausgaben dürfen folgende Betriebsausgaben abgesetzt werden:1. Ausgaben für den Eingang von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 Bundesabgabenordnung) einzutragen sind oder einzutragen wären.
2. Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden.
3. Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988.
Siehe dazu den Rz 4117 ff betreffend die gesetzliche Basispauschalierung, der entsprechend gilt.
11.8.4 Zusätzlich absetzbare Werbungskosten (§ 4 der Verordnung)
§ 4. Neben den pauschal ermittelten Werbungskosten dürfen folgende Werbungskosten abgesetzt werden:1. Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 4, bei Arbeitnehmern Werbungskosten im Sinne des § 62 Einkommensteuergesetz 1988, weiters Werbungskosten gemäß § 28 Abs. 2 und 3 Einkommensteuergesetz 1988.
2. Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Gegenstand der Tätigkeit bilden.
Von Arbeitnehmern dürfen neben den pauschal ermittelten Werbungskosten zusätzlich Werbungskosten, die ihrer Art nach unter § 62 EStG 1988 fallen, abgesetzt werden. Es sind dies:
- Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen,
- Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,
- Pflichtversicherungsbeiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988,
- Wohnbauförderungsbeiträge,
- Pendlerpauschale bzw. an dessen Stelle tretende Kosten des Werkverkehrs,
- Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn,
- Freibetrag gemäß § 104 EStG 1988 (Landarbeiterfreibetrag).
Werbungskosten, die auf die mit einem festen Steuersatz zu versteuernden Bezüge entfallen, können nicht im Rahmen der Pauschalierung berücksichtigt werden.
Bei Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können neben dem Pauschale abgesetzt werden:- Nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten (nach Wahl voll oder in Zehntelbeträgen),
- Instandsetzungsaufwendungen (bei Wohngebäuden zwingend in Zehntelbeträgen, bei anderen Gebäuden nach Wahl voll oder in Zehntelbeträgen),
- Begünstigte Herstellungsaufwendungen iSd § 28 Abs. 3 EStG 1988 (nach Wahl in Höhe des Betrages, der sich bei "Aktivierung" auf die Restnutzungsdauer ergibt oder in Fünfzehntel-(Zehntel-)Beträgen).
11.8.5 Maßnahmen (§ 9 der Verordnung)
§ 9. Die Abgabenbehörden sehen Maßnahmen vor, die eine Beurteilung der Auswirkungen der Anwendung dieser Verordnung im Hinblick auf künftige Pauschalierungsregelungen ermöglichen.Es werden Maßnahmen getroffen, wonach sowohl die Zahl der Steuerpflichtigen, die von der Pauschalierung Gebrauch machen als auch das Volumen an pauschal abgesetzten Betriebsausgaben oder Werbungkosten festgestellt werden kann.