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39.9 Rundungsbestimmungen (§ 108 Abs. 9 EStG 1988)

BMF07 2501/4-IV/7/0116.12.2005

Rz 1319
Erstattungsbeträge sind auf volle Cent zu runden. Beträge unter 0,5 Cent sind auf volle Cent abzurunden und Beträge ab 0,5 Cent sind aufzurunden (kaufmännische Rundung).

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