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39.6 Vorzeitige Auflösung des Bausparvertrages (§ 108 Abs. 6 EStG 1988)

BMF07 2501/4-IV/7/0116.12.2005

Rz 1314
Wird ein Bausparvertrag vorzeitig - vor Ablauf von 6 Jahren - aufgelöst oder werden die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung verwendet, ist die Prämie durch die Bausparkasse vom Steuerpflichtigen zurückzufordern. Allerdings hat die Rückforderung zu unterbleiben wenn einer der in § 108 Abs. 7 EStG 1988 angeführten Tatbestände vorliegt (siehe Rz 1315).

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