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38 ANMELDUNG DES ARBEITNEHMERS (§ 128 EStG 1988)

BMF07 2501/4-IV/7/0116.12.2005

Rz 1292
Bei Antritt des Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unter Vorlage einer amtlichen Urkunde, die geeignet ist, seine Identität nachzuweisen, folgende Daten bekannt zu geben:

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