Ausgaben (Aufwendungen), die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, sind von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen (vgl. dazu
VwGH 24.11.1999, 94/13/0255). Dabei ist die Zuordnung dem Grunde nach maßgebend. Die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ist daher auch dann ausgeschlossen, wenn Ausgaben (Aufwendungen), die dem Grunde nach zu einer der genannten Ausgabenkategorien gehören, nicht oder nur zum Teil steuerlich wirksam geworden sind (zB wegen des Bestehens von Höchst- oder Pauschalbeträgen, vgl. zB
§ 18 Abs. 1 Z 5 und
7 EStG 1988,
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988,
§ 4 Abs. 4 Z 5,
6 und
7 EStG 1988,
§ 4 Abs. 5 EStG 1988,
§ 16 Abs. 1 Z 9 und
10 EStG 1988; VwGH 10.4.1981, 3437/80,
VwGH 19.2.1992, 87/14/0116; wegen des Bestehens von zeitlichen Beschränkungen, oder wegen des Bestehens von Verlustausgleichsverboten, zB
§ 29 Z 3 EStG 1988,
§ 30 Abs. 4 EStG 1988). Bei Katastrophenschäden im Privatbereich geht
§ 34 EStG 1988 als Spezialnorm einem allenfalls gleichzeitig in Betracht kommenden Anspruch nach
§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 vor.