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7.14.2.3 Nachversteuerung von Genussscheinen und jungen Aktien

BMF07 2501/4-IV/7/0116.12.2005

Rz 621
Eine Nachversteuerung von Ausgaben zur Anschaffung von Genussscheinen und jungen Aktien hat zu erfolgen, wenn

Rz 622
Bei Entnahme der Genussscheine und jungen Aktien erfolgt die Nachversteuerung in Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten, höchstens aber in Höhe der als Sonderausgaben abgesetzten Beträge.

Rz 623
Im Falle der Auflösung eines Beteiligungsfonds oder der Liquidation der Aktiengesellschaft erfolgt die Nachversteuerung höchstens in Höhe des Liquidationserlöses bzw. bei Kapitalherabsetzung höchstens in Höhe des rückbezahlten Betrages.

Rz 624
Im Falle eines Depotwechsels oder der Drittverwahrung unterbleibt die Nachversteuerung, wenn die übernehmende Bank die Verpflichtungen (zB Meldepflicht) übernimmt und die übertragende Bank davon verständigt.

Rz 625
Die Nachversteuerung erfolgt nicht, so weit

Rz 626
Werden innerhalb des Nachbeschaffungszeitraums von einem Jahr nach Verkauf junger Aktien oder Genussscheine wieder neue junge Aktien oder Genussscheine zumindest in Höhe des seinerzeitigen Sonderausgabenabzuges (Ausgabepreis der jungen Aktien oder Genussscheine) erworben, so unterbleibt insoweit die Nachversteuerung. Auch ein wechselseitiges Umsteigen (zB an Stelle junger Aktien werden Genussscheine erworben) ist möglich. Die Anschaffungskosten dieser Genussscheine oder jungen Aktien können nicht als Sonderausgaben abgesetzt werden. Die Nachbeschaffung von Genussscheinen und jungen Aktien muss nicht bei der bisherigen Depotbank erfolgen. Werden die Wertpapiere bei einer anderen Bank nachbeschafft, so unterbleibt die Nachversteuerung, wenn die unter Rz 624 dargestellten Voraussetzungen vorliegen.

Rz 627
Die nachbeschafften Genussscheine und jungen Aktien sind bis zum Ablauf der Frist von zehn Jahren im Depot zu belassen. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung der ursprünglich angeschafften und als Sonderausgaben abgesetzten Genussscheine oder jungen Aktien.

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