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5.2.3 Art der Berücksichtigung

BMF07 2501/4-IV/7/0116.12.2005

Rz 241
Werden Berufsförderungsbeiträge vom Arbeitgeber (von der pensionsauszahlenden Stelle) einbehalten und an die Interessensvertretung weitergeleitet, so hat eine Berücksichtigung bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug unmittelbar durch den Arbeitgeber zu erfolgen. Werden derartige Beträge von einem aktiven Arbeitnehmer selbst bezahlt, so hat eine Berücksichtigung im Veranlagungsverfahren zu erfolgen. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, kann eine Berücksichtigung der vom Pensionisten selbst bezahlten Beiträge im Rahmen der von der pensionsauszahlenden Stelle vorzunehmenden Aufrollung (§ 77 Abs. 3 EStG 1988) vorgenommen werden. Werden diese Aufwendungen bei der Aufrollung durch die pensionsauszahlende Stelle nicht berücksichtigt (zB bei verspäteter Geltendmachung), so kann die Geltendmachung auch im Rahmen eines Veranlagungsverfahrens beim FA erfolgen. Unabhängig von der Art der Berücksichtigung sind Berufsförderungsbeiträge nicht auf das Werbungskostenpauschale anzurechnen.

Rz 242
Betriebsratsumlagen sind stets im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung geltend zu machen. Sie werden auf das Werbungskostenpauschale angerechnet.

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