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3.3.27 Gewährung von Hilfsleistungen an Opfer von Verbrechen (§ 3 Abs. 1 Z 25 EStG 1988)

BMF07 2501/4-IV/7/0116.12.2005

Rz 108
Als steuerbefreite Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), BGBl. Nr. 288/1972, kommen in der Regel Geldleistungen in Betracht, sie können aber auch in einer Heilvorsorge bestehen (zB ärztliche Hilfe, Heilmittel, Anstaltspflege). Die Steuerbefreiung gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Dienstausübung Opfer eines Verbrechens wurde (zB Wachebeamte).

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