7 SONDERAUSGABEN (§ 18 EStG 1988)
7.14 Nachversteuerung (§ 18 Abs. 4 EStG 1988)
Die Nachversteuerung hat einheitlich mit einem Steuersatz von 30% zu erfolgen. Dies gilt auch für die Nachversteuerung von Sonderausgaben, die vor dem 1. Jänner 1989 abgesetzt worden sind und bei denen früher unterschiedliche Nachversteuerungssätze bestanden haben (§ 117 Abs. 5 EStG 1988).Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 18 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
