5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
5.4 Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen
Diese sind im Steuerrecht ganz allgemein gesehen nicht zu beachten (VwGH 18.12.1973, 0979/72; VwGH 3.5.1983, 82/14/0277; VwGH 25.3.1999, 96/15/0079); umso mehr ist ihnen daher bei Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen die Anerkennung zu versagen. Dabei ist jedoch eine Differenzierung zwischen einer - in keinem Fall zu berücksichtigenden - rückwirkenden Gestaltung und einer unter der Voraussetzung der Fremdüblichkeit anzuerkennenden bloßen späteren Fixierung eines nachgewiesenermaßen tatsächlich bereits früher abgeschlossenen Vertrages vorzunehmen.Beispiele aus der Judikatur für rückwirkende Vereinbarungen:
Rückwirkende Änderung der Gewinnaufteilung bei einer Mitunternehmerschaft selbst bei Bezug auf den Beginn des noch nicht abgelaufenen Wirtschaftsjahres (VwGH 3.5.1983, 82/14/0277; VwGH 7.6.1983, 82/14/0230);
nachträglich behaupteter Mietvertrag, der mehr als zwei Jahre nicht verbucht wurde (VwGH 27.5.1987, 84/13/0221);
nachträgliche Aufstellung über erbrachte Leistungen in Verbindung mit der Bildung einer Rückstellung für nicht ausbezahlte Honorare aus einem Werkvertrag (VwGH 11.12.1990, 89/14/0109);
Erfassung von Werkvertragshonoraren erst bei Erstellung des Jahresabschlusses in einer Nachbuchungsliste nach Ermittlung des Gewinnes und Berechnung der Investitionsrücklage (VwGH 22.9.1999, 97/15/0005).
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
