Einleitung

BMF09 4501/58-IV/9/0013.7.2005

Die UStR 2000 stellen einen Auslegungsbehelf zum Umsatzsteuergesetz 1994 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diese Richtlinien zu unterbleiben.

Die UStR 2000 behandeln Zweifelsfragen und Auslegungsprobleme von allgemeiner Bedeutung, um eine einheitliche Anwendung des geltenden Umsatzsteuerrechts durch die Finanzverwaltung sicherzustellen. Sie enthalten außerdem Regelungen, wie zur Verwaltungsvereinfachung in bestimmten Fällen zu verfahren ist. In die UStR 2000 wurden die weiter anwendbaren Teile des DE-Ust 1972 sowie die Mehrzahl der übrigen Erlässe zur USt übernommen.

Die UStR 2000 sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Erlässe und Einzelerledigungen des BMF sind - sofern sie den UStR 2000 nicht widersprechen - weiterhin zu beachten.

Neben den UStR 2000 sind insbesondere folgende Erlässe weiter zu beachten:

§

Titel

Datum

GZ

AÖF Nr.

§ 2

Umsatzsteuerliche Behandlung von Einrichtungen der katholischen Kirche, Orden und Kongregationen sowie der Diözesan-Caritas ("Ordenserlass")

2.7.1973

254.183-10a/73

221/1975

§ 2

Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung (LiebhabereiRl 1997)

23.12.1997

14 0661/6-IV/14/97

47/1998

§ 2

Richtlinien für die Besteuerung von Vereinen (VereinsRl)

29.7.1982

13 5202/15-IV/13/82

211/1982

§ 9

Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt gemäß § 9 Abs. 2 UStG 1994

17.5.2000

09 0902/9-IV/9/00

94/2000

§ 10

Abgabe von Speisen und Getränken ab 1. Juni 2000

29.5.2000

09 1030/2-IV/9/00

110/2000

§ 10

Abgabe von Speisen und Getränken ab 1. Juni 2000

12.7.2000

09 1030/11-IV/9/00

126/2000

Die UStR 2000 sind in Abschnitte gegliedert. Die nummerische Bezeichnung entspricht jener des jeweiligen Paragraphen des UStG 1994 (zB Abschn. 1 enthält Erläuterungen zu § 1 UStG 1994). Dasselbe gilt für die Artikel des Binnenmarkts, wobei die entsprechende Zahl jeweils um 100 erhöht wurde (zB Abschn. 103 enthält Erläuterungen zu Art. 3 UStG 1994). Die Unterabschnitte entsprechen ebenso den Absätzen der behandelten Paragraphen bzw. Artikel (zB Abschn. 14.3 enthält Erläuterungen zu § 14 Abs. 3 UStG 1994). Weitere Untergliederungen haben jedoch nur ausnahmsweise eine Entsprechung in etwaigen Untergliederungen eines Absatzes, eines Paragraphen bzw. Artikels (zB Abschn. 6.1.17 enthält Erläuterungen zu § 6 Abs. 1 Z 17 UStG 1994)

Die UStR 2000 enthalten ua. folgende Schwerpunkte:

1 Steuerbare Umsätze (§ 1 UStG 1994)

2 Unternehmer, Unternehmen (§ 2 UStG 1994)

3 Lieferung (§ 3 UStG 1994)

3a Sonstige Leistung (§ 3a UStG 1994)

4 Bemessungsgrundlage (§ 4 UStG 1994)

6 Steuerbefreiungen (§ 6 UStG 1994)

7 Ausfuhrlieferung (§ 7 UStG 1994)

8 Lohnveredlung an Gegenständen der Ausfuhr (§ 8 UStG 1994)

9 Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 9 UStG 1994)

10 Steuersätze (§ 10 UStG 1994)

11 Ausstellung von Rechnungen (§ 11 UStG 1994)

12 Vorsteuerabzug (§ 12 UStG 1994)

14 Vorsteuerabzug nach Durchschnittsätzen (§ 14 UStG 1994)

16 Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 16 UStG 1994)

17 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17 UStG 1994)

18 Aufzeichnungspflichten und buchmäßiger Nachweis (§ 18 UStG 1994)

19 Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld (§ 19 UStG 1994)

20 Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung (§ 20 UStG 1994)

21 Voranmeldung und Vorauszahlung, Veranlagung (§ 21 UStG 1994)

22 Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 22 UStG 1994)

23 Besteuerung von Reiseleistungen (§ 23 UStG 1994)

24 Differenzbesteuerung (§ 24 UStG 1994)

27 Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruchs (§ 27 UStG 1994)

Binnenmarkt

Auf eine Verteilung des vollständigen Textes der UStR 2000 in Papierform wird verzichtet, da die UStR 2000 im Internet zur Verfügung gestellt und im AÖF verlautbart werden. Überdies ist die Aufnahme in den Kodex Steuererlässe vorgesehen.

Bundesministerium für Finanzen, 13. Juli 2005

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