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Dienstnehmererfindungsvergütung nach 12-jährigem Prozess und zwischenzeitigem Ansässigkeitswechsel

BMFA 13/1-IV/4/0420.4.20042004

EAS 2446

Die Besteuerungsrechte an Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen nach Kausalitätsgrundsätzen und nicht nach Zuflussgrundsätzen international aufzuteilen. Fließen daher einem ehemaligen Dienstnehmer eines deutschen Unternehmens, der 1991 nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses seine Ansässigkeit von Deutschland nach Österreich verlegt hat, auf Grund eines zu seinen Gunsten im Jahr 2004 entschiedenen Prozesses nachträgliche Arbeitslöhne von seinem ehemaligen Arbeitgeber zu, dann steht das Besteuerungsrecht daran ausschließlich Deutschland zu. Zwar löst nach österreichischem innerstaatlichen Recht der Zufluss im Jahr 2004 Steuerpflicht aus (Rz 19 ESt-RL 2000); diese kann sich allerdings auf Grund des DBA-Deutschland nur für Zwecke des Progressionsvorbehaltes auswirken.

Im gegebenen Zusammenhang sind indessen noch zwei weitere Aspekte mitzuberücksichtigen. Einerseits bedarf es einer grenzüberschreitend akkordierten Abkommensauslegung zu der Frage, ob Arbeitgeberzahlungen für die Überlassung einer Dienstnehmererfindung, die - wie im vorliegenden Fall - laufend für die Dauer der Erfindungsnutzung durch den Arbeitgeber geleistet werden muss, noch unter den für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit geltenden Artikel 15 DBA-2000 (bzw. Artikel 9 DBA-1954) fallen oder bereits unter den für Lizenzgebühren geltenden Artikel 12 DBA-2000 und DBA-1954 zu subsumieren sind. Um in dem konkreten Fall eine pragmatische Lösung herbeizuführen, könnte sich empfehlen, diese Frage zunächst mit dem zuständigen deutschen Finanzamt abzuklären und dieses Beurteilungsergebnis sodann korrespondierend der Erstellung der österreichischen Einkommensteuererklärung zu Grunde zu legen.

Ein weiterer Aspekt betrifft die steuerliche Behandlung der Zinskomponente (1/3 der bis einschl. 2000 kumuliert zuerkannten Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber). Dieser Teil der Zahlungen stellt offensichtlich die Verzinsung der durch viele Jahre hindurch unbeglichenen Forderung gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber dar und fällt damit unter Artikel 11 DBA-1954 und DBA-2000). Denn nach Artikel 11 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens erfasst der Zinsenartikel Einkünfte aus Forderungen jeder Art, sonach auch Forderungen eines Dienstnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber; ein Rückgriff auf nationales Recht soll nach Ziffer 21 des OECD-Kommentars zur Artikel 11 OECD-MA unterbleiben. Selbst wenn daher nach österreichischem Recht im vorliegenden Fall hinsichtlich der Zinskomponente Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen sollten (Doralt, Kommentar zum EStG, Tz 86 zu § 27 EStG), vermag dies nicht eine Zuordnung der Zinsen zu Artikel 9 DBA-1954 oder Artikel 11 DBA-2000 zu bewirken.

Für die Zuteilung der Besteuerungsrechte an Passiveinkünften gilt international in der Regel das Zuflussprinzip; im Übrigen war im vorliegenden Fall österreichische Ansässigkeit während der gesamten Dauer des Anwachsens der Zinsansprüche gegeben, sodass die Zinskomponente jedenfalls der österreichischen Besteuerung unterliegt.

20. April 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Dienstnehmererfindung, Zinsansprüche aus Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber, Abgrenzung Lizenzgebühren/Arbeitslohn, Abgrenzung Zinsen/Arbeitslohn, Kausalitätsprinzip, Zuflussprinzip

Verweise:

Art. 11 Abs. 2 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 11 Z 21 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

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