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Österreichische Gegenberichtigung nach ungarischer Betriebsprüfung

BMFC 32/1-IV/4/048.3.20042004

EAS 2421

Wurde im Rahmen einer ungarischen Betriebsprüfung, die bei der ungarischen Tochtergesellschaft einer österreichischen Muttergesellschaft stattfand, der Betriebsausgabenabzug für Leistungen der österreichischen Muttergesellschaft (Betriebsführungsleistungen im Produktionsbereich, Arbeitsvorbereitung, Fertigungsplanung und organisatorische Unterstützung der ungarischen Geschäftsführung) versagt und eine verdeckte Gewinnausschüttung an die österreichische Muttergesellschaft unterstellt, dann hat eine österreichische Gegenberichtigung bei der österreichischen Muttergesellschaft zur Voraussetzung, dass die Feststellungen der ungarischen Verwaltung mit den Fremdverhaltensgrundsätzen des Artikels 9 des DBA-Ungarn im Einklang stehen. Stützen sich die ungarischen Feststellungen lediglich auf Formalmängel (z.B. unleserlische Unterschriften) dann wäre dies jedenfalls nicht ausreichend, die Verrechnungspreise mit der ungarischen Tochtergesellschaft auf österreichischer Seite zu revidieren.

Findet auch auf österreichischer Seite eine Außenprüfung in Bezug auf die in Ungarn geprüften Jahre statt und sollte der österreichische Außenprüfer tatsächlich überhöhte Verrechnungspreise nach Ungarn feststellen, dann setzt die Vornahme einer Gegenberichtigung auf österreichischer Seite nicht die Abwicklung eines internationalen Verständigungsverfahrens mit Ungarn voraus, sondern es kann vielmehr im Rahmen der österreichischen Außenprüfung die Gegenberichtigung vorgenommen werden.

08. März 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 9 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976

Schlagworte:

Gegenberichtigung, Formalmängel

Stichworte