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Kreditzinsen an eine italienische Bank mit inländischer Anlagenbesicherung

BMFW 43/2-IV/4/043.2.20042004

EAS 2422

Eine italienische Bank, die im Rahmen der Vergabe eines multilateralen Konsortialkredites von einer österreichischen Kapitalgesellschaft Zinsen bezieht, unterliegt gemäß § 98 Abs. 1 Z. 5 EStG nur dann der inländischen beschränkten Körperschaftsteuerpflicht, wenn die der Zinsenzahlung zugrundeliegende Kapitalforderung "durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen, " unmittelbar oder mittelbar gesichert ist.

Nach Auffassung des BM für Finanzen ist damit zum Ausdruck gebracht, dass eine Besicherung einer Kapitalforderung durch inländisches "unbewegliches Vermögen" die für den Eintritt in die beschränkte Steuerpflicht maßgebende territoriale Verknüpfung mit dem Inland herstellt. Zum unbeweglichen Vermögen zählen der nackte Grund und Boden und die mit ihm fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude und Eigentumswohnungen, aber auch Superädifikate (Doralt, Einkommensteuergesetz Tz 21, 22 zu § 28 EStG und Tz 41 zu § 30 EStG). Der unterschiedlichen Wortwahl ("Grundbesitz" in § 98 EStG, "unbewegliches Vermögen" in § 28 EStG und "Grundstücke" in § 30 EStG) kommt hierbei keine zu einer anderslautenden Auffassung führende Relevanz zu.

Dem Umstand, dass Superädifikate im bürgerlichen Recht als bewegliche Wirtschaftsgüter eingestuft werden, kommt im gegebenen Zusammenhang (bei in solider Bauweise errichteten Superädifikaten) keine steuerrechtliche Bedeutung zu. Denn die Beurteilung eines Wirtschaftsgutes als beweglich oder unbeweglich ist weder nach bürgerlichem Recht noch nach Bewertungsrecht, sondern nach der Verkehrsauffassung zu treffen (VwGH 11.11.92, 91/13/0033).

Wirtschaftsgüter, denen kein typischer Gebäudecharakter beizumessen ist, sind dementsprechend dann beweglich, wenn sie ohne wesentliche Beeinträchtigung ihrer Substanz und ohne unverhältnismäßige Kosten von einem Ort on einen anderen Ort verbracht und dort verwendet werden können, wobei das Fundament und seine Kosten außer Ansatz bleiben. Daher führt der Umstand, dass maschinelle Anlagen fest mit Grund und Boden verbunden sind auch dann nicht zur steuerlichen Einstufung als unbewegliches Vermögen, wenn sie im bürgerlichen Recht als Bestandteile des Grund und Bodens gewertet werden sollten. Das Wirtschaftsgut Gleisanlage ist aber ebenso wie eine Erdgashochdruckleitung, eine Hochspannungsleitung oder eine Wassertransportleitung als unbeweglich anzusehen, da es nicht ohne wesentliche Beeinträchtigung der Substanz an einen anderen Ort verbracht werde kann, weil zu dieser Substanz auch die Verlegung an einen bestimmten Ort unter Berücksichtigung der dortigen Verhältnisse gehört (ebenfalls VwGH 11.11.92, 91/13/0033).

Wird nun der italienischen Bank eine unmittelbare oder mittelbare Sicherheit durch inländisches unbewegliches Vermögen gewährt, dann unterliegt die italienische Bank der inländischen Körperschaftsteuerpflicht, die allerdings gemäß Artikel 11 des DBA-Italien auf 10% des Bruttobetrages der Zinsen einzuschränken ist. Diese DBA-konforme Einschränkung der österreichischen Besteuerung hat im Körperschaftsteuerveranlagungsverfahren zu erfolgen. Ist der Körperschaftsteuerbescheid unter Vorschreibung einer 34%igen Körperschaftsteuer bereits ergangen, besteht Anrecht, dass im Rechtsmittelweg (gegebenenfalls auf der Grundlage von § 299 BAO) der abkommenskonforme Rechtszustand herbeigeführt wird.

03. Februar 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 11 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Verweise:

§ 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 30 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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