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Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung an einer einkommenslosen Steueroasengesellschaft

BMFE 12/2-IV/4/043.2.20042004

EAS 2401

§ 10 Abs. 3 KStG und die Nachfolgebestimmung des § 10 Abs. 4 KStG wollen der Steuerumgehung unter Nutzung von Steueroasen einen Riegel vorschieben. Unbesteuerte oder niedrig besteuerte Steueroaseneinkünfte sollen daher bei einer Ausschüttung an österreichische Muttergesellschaften ihre Steuerfreiheit verlieren. Sie sollen auch nicht im Thesaurierungsfall im Wege einer Veräußerung der Beteiligung an solchen Steueroasengesellschaften in die Hände der österreichischen Steuerpflichtigen gelangen. Zur Durchführung dieser Zielsetzung ist die Verordnung BGBl. Nr. 57/1995 ergangen, deren wesentliche Aussagen insoweit auch im zeitlichen Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 KStG gelten, als ihnen nicht durch die Novellierung des § 10 KStG im BBG 2003 die Rechtswirksamkeit entzogen worden ist (EAS.2400).

Hat eine österreichische Kapitalgesellschaft in einem Niedrigsteuerland (Steueroase) eine Holding-Tochtergesellschaft errichtet, deren Funktion sich im bloßen Halten einer Beteiligung an einer thesaurierenden Kapitalgesellschaft in einem Hochsteuerland erschöpft und erzielt diese Holdinggesellschaft demzufolge (unter Beachtung auch der Zurechnungsvorschrift des § 2 Z. 4 der Verordnung) keine Einkünfte und damit auch keine schädlichen Passiveinkünfte, dann steht im Fall einer Veräußerung der Beteiligung an dieser Steueroasengesellschaft § 10 Abs. 3 bzw. 4 KStG einer Steuerbefreiung des erzielten Veräußerungsgewinnes nicht entgegen. Davon unberührt bleiben die bei Einschaltung funktionsloser oder funktionsschwacher Steueroasengesellschaften immer bestehenden Prüfungserfordernisse, ob im konkreten Einzelfall eine Gestaltung vorliegt, die als Rechtsmissbrauch einzustufen ist oder bei der sonst rechtswidrige Einkünftezurechnungen vorgenommen worden sind

 

03. Februar 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 40 Abs. 1 ImmoInvFG, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003
§ 14 Abs. 5 ImmoInvFG, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003

Schlagworte:

Immobilienfonds, Nebenerträge zu Immobilienerträgen

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