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Veräußerung deutscher GmbH-Anteile durch den Gesellschaftergeschäftsführer und Zuerkennung einer GmbH-Pension

BMFH 684/1-IV/4/035.1.20042004

EAS 2405

Veräußert ein in Österreich ansässiger Universitätsprofessor seine 60-prozentige Beteiligung an einer deutschen GmbH, deren Geschäftsführung er besorgt, dann unterliegt der Veräußerungsgewinn gemäß Artikel 13 Abs. 5 DBA-Deutschland der ausschließlichen Besteuerung in Österreich; und zwar gleichgültig, ob die Veräußerung zur Gänze in einem Jahr oder verteilt auf fünf Jahre erfolgt. Auch die Halbsatzbegünstigung des § 37 Abs. 4 EStG 1988 kommt unabhängig davon zur Anwendung; selbst eine mehrjährige Zuflussverteilung des Veräußerungspreises bei einer Einmalveräußerung wäre - anders als bei den "außerordentlichen Einkünften" - unschädlich (EStR 2000 Rz 7308).

Scheidet der Veräußerer auch aus seiner Funktion als Geschäftsführer aus, dann unterliegt eine aus diesem Anlass gezahlte Pension der österreichischen Besteuerung. Denn das am 25. September 2000 unterzeichnete - derzeit aber über deutschen Wunsch noch nicht veröffentlichte - österreichisch-deutsche Anwendungsschreiben zum DBA-2000 weist in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin:

"Die Zuordnung der Besteuerungsrechte an Ruhegehältern wird in Artikel 18 geregelt. Diese Bestimmung greift nicht nur in die Regelungen des Artikels 15, sondern auch in jene des Artikels 16 Abs. 2 ein. In beiden Fällen werden daher die Besteuerungsrechte an den Ruhegehältern dem Ansässigkeitsstaat zugeteilt."

In diesem Sinn führt daher auch EAS 2092 bereits aus, dass ab dem Wirksamwerden des neuen Abkommens (1. Jänner 2003) das Besteuerungsrecht an den unter Artikel 16 Abs. 2 DBA-Deutschland fallenden GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer-Pensionen in den Ansässigkeitstaat wechselt.

Weiters stellt das Anwendungsschreiben zum DBA-2000 fest, es sei gleichgültig, "ob diese Pensionen laufend zur Auszahlung gelangen oder durch einen Einmalbetrag abgefunden werden" (siehe in diesem Sinn auch EAS 2285).

05. Jänner 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 13 Abs. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 16 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 18 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
§ 37 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Beteiligungsveräußerung, Halbsatzbegünstigung, Hälftesteuersatz, Geschäftsführertätigkeit, Firmenpension, Betriebspension, Ruhegehalt, Ansässigkeitsstaat

Verweise:

Art. 15 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
EAS 2092
EAS 2285

Stichworte