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Hinausverschmelzung in eine Societas Europaea

BMFA 13/2-IV/4/045.8.20042004

EAS 2513

Wird eine österreichische Kapitalgesellschaft auf Basis der am 8. Oktober 2004 in Kraft tretenden Regelungen über die Europäische Aktiengesellschaft auf ihre 100-prozentige Tochtergesellschaft im EU-Ausland verschmolzen, fällt diese Umgründung schon vor der bevorstehenden Novellierung des Art. I UmgrStG zur Anpassung des SEG unter § 1 des genannten Gesetzes, wenn bzw. soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich bestehen bleibt. Da im Falle einer operativen übertragenden Kapitalgesellschaft nach der verschmelzungsbedingten Löschung eine Betriebstätte der übernehmenden ausländischen AG im Inland verbleibt, besteht kein Grund für eine Besteuerung der am Verschmelzungsstichtag bestehenden stillen Reserven.

Verbleibt der im Finanzdienstleistungsbereich tätige operative Betrieb künftig als Betriebstätte der aufnehmenden ausländischen Gesellschaft mit allen materiellen und immateriellen Vermögenswerten unverändert im Inland aufrecht, kommt es sonach zu keiner Überführung von Wirtschaftsgütern (Kundenstock, EDV-Know-how, Beteiligungen) in das Ausland, löst der Umgründungsvorgang auch keine Rechtsfolgen auf der Grundlage von § 6 Z 6 EStG 1988 aus.

05. August 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
§ 6 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Verschmelzung, Societas Europaea, Umgründungsvorgänge, stille Reserven, Betriebstätte, Überführung von Wirtschaftsgütern

Stichworte