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Zweitwohnsitzverordnung

BMFP 846/1-IV/4/035.1.20042004

EAS 2399

Durch die Zweitwohnsitzverordnung, BGBl. II Nr. 528/2003, wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Innehabung einer österreichischen Zweitwohnung unbeschränkte Einkommensteuerpflicht und damit auch KESt-Pflicht für Zinsen zur Folge hat. Liegt der Lebensmittelpunkt für zumindest 5 Kalenderjahre im Ausland, dann löst ein inländischer Zweitwohnsitz keine unbeschränkte Steuerpflicht aus, wenn durch eine in Verzeichnisform geführte Aufschreibung belegt wird, dass die inländische Wohnung nicht länger als 70 Tage pro Kalenderjahr benutzt wird.

Verlegen Abgabepflichtige ihren Hauptwohnsitz in das Ausland, wobei der inländische Wohnsitz nur mehr für Urlaubszwecke (nicht länger als 70 Tage pro Jahr) benutzt wird, dann tritt der Wechsel in die beschränkte Steuerpflicht gemäß § 2 der Verordnung mit Beginn des der Hauptwohnsitzverlegung folgenden Kalenderjahres und nicht erst nach Ablauf der 5 Jahre ein.

Sollte aber - aus welchen Gründen auch immer - vor Ablauf der in der Verordnung genannten fünfjährigen Mindestfrist eine Rückverlegung des Hauptwohnsitzes vorgenommen werden, dann fehlt damit eine Voraussetzung für den Wechsel in die beschränkte Steuerpflicht. Wer sich daher auf die Vorteile der Verordnung beruft, trägt das Risiko, dass er auch die in der Verordnung für den Wechsel in die beschränkte Steuerpflicht geforderten Voraussetzungen erfüllt.

Sollte eine vorzeitige Rückverlegung des Hauptwohnsitzes stattfinden (mag diese von Anfang an geplant oder durch unvorhergesehene Entwicklungen verursacht sein), werden Banken, die den KESt-Abzug im gerechtfertigten Vertrauen auf eine verordnungskonform abgegebene Erklärung des Abgabepflichtigen eingestellt haben, nachträglich nur dann zur Abfuhr der Kapitalertragsteuer herangezogen, wenn dies im Einvernehmen mit dem Abgabepflichtigen zwecks Sicherung der KESt-Abgeltungswirkung geschieht. Andernfalls unterliegen die Zinsen der allgemeinen Steuerbelastung im Veranlagungsverfahren.

05. Jänner 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Inländische Zweitwohnsitze, BGBl. II Nr. 528/2003
§ 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Wohnsitzverlegung, unbeschränkte Steuerpflicht, beschränkte Steuerpflicht, Mittelpunkt der Lebensinteressen, Zweitwohnsitz, 5-Jahres-Frist, Zinsen, Kapitalertragsteuer-Abzug, Endbesteuerung

Stichworte