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Slowenische Lizenzgebühren an mittelbar verbundene österr. Kapitalgesellschaften

BMFBMF-010221/0311-IV/4/200421.12.20042004

EAS 2543

 

Lizenzgebühren, die von slowenischen Kapitalgesellschaften an unmittelbar zu mehr als 25% beteiligte österreichische Kapitalgesellschaften gezahlt werden, dürfen gemäß Artikel 12 Abs. 2 DBA-Slowenien in Slowenien einer 10-prozentigen Quellenbesteuerung unterworfen werden. Alle anderen Lizenzgebührenzahlungen sind gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens in Slowenien von der Besteuerung ausgenommen; dies gilt daher auch für slowenische Lizenzgebührenzahlungen die über eine österreichische Personengesellschaft an eine Kommanditisten-GmbH durchfließen, die im Wege einer Tochtergesellschaft zu 75% an der lizenzgebührenzahlenden slowenischen Unternehmung beteiligt ist.

Die sprachliche Fassung von Artikel 12 DBA-Slowenien schließt sich der sprachlichen Konzeption von Artikel 11 (betr. Zinsen) des OECD-Musterabkommens an; danach legt Absatz 1 die Steuerberechtigung des Ansässigkeitsstaates fest, wohingegen Absatz 2 die Steuerberechtigung des Quellenstaates bestimmt. Während Artikel 11 Absatz 2 des OECD-MA eine Quellensteuerberechtigung für sämtliche Arten von Zinsen vorsieht, geschieht dies in Artikel 12 Absatz 2 bei Lizenzgebühren aber nur für konzerninterne Lizenzgebühren. Alle anderen Lizenzgebühren sind daher im Quellenstaat steuerlich vollständig zu entlasten.

Sollte auf slowenischer Seite im gegebenen Zusammenhang eine andere Auffassung vertreten werden, nämlich jene, dass Art. 12 Abs. 1 dem Quellenstaat das uneingeschränkte Besteuerungsrecht belasse, müsste die Angelegenheit im Rahmen eines Verständigungsverfahrens einer Klärung zugeführt werden.

21. Dezember 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA SLO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowenien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 4/1999

Schlagworte:

Lizenzgebühren

Verweise:

Art. 11 Abs. 2 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

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