EAS 2524
Wird eine schweizerische 100-prozentige Tochtergesellschaft einer österreichischen Kapitalgesellschaft, die mit der Entwicklung, Verwaltung und Vermarktung von Softwarelösungen betraut ist, liquidiert und als schweizerische Betriebstätte der österreichischen Kapitalgesellschaft weitergeführt, kommt es zu keinem grenzüberschreitenden Transfer von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens der schweizerischen Tochtergesellschaft nach Österreich, weil die Betriebstätten der liquidierten Tochtergesellschaft mit dem gesamten Betriebsvermögen auch weiterhin schweizerische Betriebstätten bleiben; durch die Liquidation tritt lediglich ein Eigentümerwechsel im Betriebstättenvermögen von der schweizerischen Tochtergesellschaft zur österreichische Muttergesellschaft ein. Es liegt daher kein Fall von § 6 Z 6 EStG vor; der Liquidationsvorgang löst unter den geschilderten Gegebenheiten jedenfalls keine österreichische Steuerpflicht hinsichtlich der stillen Reserven aus, die in den entwickelten Lizenzrechten enthalten sind.
Die in die schweizerische Betriebstätte einfließenden Lizenzgebühren aus Italien, Deutschland, Großbritannien, Frankreich und Spanien verlieren mit der Liquidierung der schweizerischen Tochtergesellschaft den Schutz der von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Da allerdings nach der Umwandlung die ausländischen Lizenznehmer ihre Zahlungen an eine in Österreich ansässige Gesellschaft leisten, sind fortan die Quellensteuerentlastungen der Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich zu beachten; der Umstand, dass die Lizenzgebühren in eine schweizerische Betriebstätte der österreichischen Gesellschaft fließen und gemäß dem DBA-Schweiz von der österreichischen Besteuerung freizustellen sind, ist ohne Belang.
30. November 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Schweiz, Lizenzgebühren, Liquidation, Dreiecksverhältnisse |
Verweise: | § 6 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |