EAS 2495
Wird zwischen einer österreichischen Architekten-GmbH und einer deutschen Architekten-Partnerschaftsgesellschaft ein ARGE-Vertrag abgeschlossen, auf Grund dessen die Planungsarbeiten für einen österreichischen Freizeitpark übernommen werden, tritt für die deutschen Architekten keine österreichische Einkommensteuerpflicht ein, wenn sich die Mitwirkung aller Architekten an der Freizeitparkerrichtung auf eine 12 Monate nicht übersteigende Dauer begrenzt. Denn erst eine diese zeitliche Grenze übersteigende Beteiligung an der Freizeitparkerrichtung (wozu auch die Planungsarbeit zählt) löst die Begründung einer österreichischen Betriebstätte für die deutschen Architekten aus. Damit erübrigt es sich auf allfällige Probleme einzugehen, die sich aus den deutschen Betriebstätten-Verwaltungsgrundsätzen ergeben könnten.
19. Juli 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Architektenpartnerschaftsgesellschaft, ARGE, Betriebstätte, Planungsarbeit |