EAS 2488
Werden von einer österreichischen Kapitalgesellschaft Lizenzgebühren an eine niederländische Schwestergesellschaft gezahlt, so erscheint die Auffassung vertretbar, dass kein Anwendungsfall des Art. 13 Abs. 2 DBA-Niederlande vorliegt.
Denn nach der zitierten Abkommensbestimmung unterliegen in die Niederlande fließende Lizenzgebühren nur dann einer inländischen 10%igen Quellensteuerbelastung, wenn sie an eine Gesellschaft gezahlt werden, die mittelbar oder unmittelbar an der die Lizenzgebühren zahlenden österreichischen Gesellschaft beteiligt ist (EAS.283 und 693). Diese Auffassung ist im Rahmen eines österreichisch-niederländischen Verständigungsverfahrens 1995 mit den Niederlanden akkordiert worden (EAS.2415).
Ab 2004 ist aber nicht mehr auf diese Abkommensregelung zurückzugreifen, weil sich nach Maßgabe des § 99a Abs. 6 Z. 3 EStG bereits aus dem österreichischen innerstaatlichen Recht die Verpflichtung zur Steuerfreistellung ergibt, wenn die gemeinsame Muttergesellschaft ebenfalls im Gemeinschaftsgebiet der EU ansässig ist.
15. Juli 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971 |
Schlagworte: | Lizenzgebühren, niederländische Schwesterngesellschaft |
Verweise: | § 99a Abs. 6 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |