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Amerikanische S-Corporations

BMFC 260/1-IV/4/045.7.20042004

EAS 2472

In Übereinstimmung mit der deutschen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (Urteile des RFH vom 12.2.1930, RFHE 27 S. 73 sowie des BFH vom 17.7.1968, BStBl. II S. 695 und vom 23.6.1992, BStBl. II S. 972) ist auch in Österreich die Entscheidung über die steuerrechtliche Behandlung einer ausländischen juristischen Person bzw. ihrer Gesellschafter im Einzelfall nach den leitenden Gedanken des österreichischen EStG 1988 bzw. KStG 1988 zu treffen. In erster Linie kommt es darauf an, ob die ausländische Gesellschaft sich mit einer Gesellschaft des österreichischen Rechts vergleichen lässt. Ergibt sich dabei eine weitgehende Übereinstimmung mit dem Aufbau und der wirtschaftlichen Bedeutung einer österreichischen Gesellschaft - zB einer OHG bzw. KG oder einer GmbH - für deren Einordnung in das System des EStG 1988 und des KStG 1988 die österreichische Gesetzgebung eine bestimmte Regelung getroffen hat, so ist die ausländische Gesellschaft für das österreichische Steuerrecht entsprechend zu behandeln. Nicht entscheidend ist die steuerliche Behandlung der Gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter in dem ausländischen Staat.

Auf der Grundlage dieser Betrachtungsweise verliert daher eine amerikanische Kapitalgesellschaft, die einer österreichischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, diese Eigenschaft nicht dadurch, daß sie nach amerikanischem Steuerrecht für die Behandlung als "S-Corporation" und damit für einen Besteuerungsdurchgriff auf die Gesellschafter optiert (EAS 273 und EAS 1793).

Es ist richtig, dass damit die Gewinne der S-Corporation in den USA im Entstehungsjahr nach Artikel 7 DBA-USA und in Österreich im Ausschüttungsjahr nach Artikel 10 DBA-USA besteuert werden. Allerdings kommt dadurch nur jene wirtschaftliche Doppelbesteuerung zum Ausdruck, die auch im innerstaatlichen Rechtsbereich anzutreffen ist; es kann daher im internationalen Verhältnis nicht von einer "ungerechtfertigten" Doppelbesteuerung gesprochen werden.

Die Ausschüttungen der S-Corporation stammen - wie die Ausschüttungen österreichischer Kapitalgesellschaften - aus bereits vorversteuerten Gesellschaftsgewinnen und unterliegen in der Folge der 25-prozentigen Endbesteuerung. Denn gehen die Ausschüttungen als solche einer österreichischen Bank zu, muss diese als "auszahlende Stelle" den 25-prozentigen Kapitalertragsteuerabzug vornehmen. Andernfalls wäre die Ausschüttung gemäß § 37 Abs. 8 Z 2 EStG 1988 der 25-prozentigen "Quasi-Endbesteuerung" im Veranlagungsweg zu unterziehen. Maßnahmen gemäß § 48 BAO zur Herbeiführung eines Ausgleiches zwischen der ausländischen und österreichischen Besteuerung erscheinen daher nicht erforderlich.

05. Juli 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 10 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998

Schlagworte:

S-Corporations, Besteuerungsdurchgriff auf die Gesellschafter

Verweise:

EAS 273
EAS 1793

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