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Swaptransaktion zur Nutzbarmachung einer Fiktivsteueranrechnung

BMF04 2522/1-IV/4/0419.7.20042004

EAS 2468

Fließen einer in Österreich ansässigen Person (hier: einer Bank) Zinsen aus israelischen Quellen zu, dann besteht gemäß Artikel 24 Abs. 2 DBA-Israel Anrecht, dass eine 15%ige israelische Quellensteuer auf jene österreichische Steuer angerechnet wird, die "auf die Einkünfte entfällt", die aus dem anderen Staat bezogen worden sind. Diese Steueranrechnung hat nach Maßgabe des zweiten Unterabsatzes von Art. 24 Abs. 2 auch dann zu erfolgen, wenn Israel die Zinsenzahlungen von der Quellenbesteuerung für einen begrenzten Zeitraum befreit oder unter 15% ermäßigt; die Abkommensregelung beinhaltet daher die Verpflichtung zu einer Fiktivsteueranrechnung, allerdings nicht in der Form von "matching credit" (d.h. das DBA verpflichtet den Ansässigkeitsstaat nicht allgemein eine Fiktivsteuer anzurechnen), sondern nach dem System von "tax sparing" (d.h. das DBA verpflichtet den Ansässigkeitsstaat nur dann zur Fiktivsteueranrechnung, wenn der Quellenstaat durch eine Sondermaßnahme auf die Steuererhebung verzichtet).

Liegt ein Fall von "tax sparing" vor, dann ist die 15%ige israelische Fiktivsteuer aber nur auf jenen österreichischen Steuerbetrag anzurechnen, der auf die israelischen Einkünfte entfällt. Mit anderen Worten, durch die Fiktivsteueranrechnung darf kein anderer Erfolg eintreten, als bei einer Steuerfreistellung der israelischen Einkünfte.

Wird das aus Kundeneinlagen aufgebrachte Kapital dazu verwendet, eine Zinsbringende, israelische Anleihe zu erwerben, dann kürzen die hierfür aufzuwendenden Zinsen (Refinanzierungszinsen) als Betriebsausgaben die aus der Anleihe als Betriebseinnahme angesetzten Zinsen; und zwar auch dann, wenn die Refinanzierungszinsen variabel, die Anleihezinsen aber fixe Zinsen sind. Die aus der Israel-Anleihe erwirtschafteten "Einkünfte" ergeben sich damit als der Saldo aus den fixen Zinseinnahmen und den variablen Refinanzierungszinsen.

Wird nun mit dem ausländischen Verkäufer der Anleihe eine Swaptransaktion getätigt, in deren Rahmen die variable Zinsverpflichtung gegen die Fixzinsverpflichtung aus der Anleihetransaktion getauscht wird (dies mit dem Ergebnis das dem fixen Zinsertrag in gleicher Höhe ein fixer Zinsaufwand gegenübersteht, sodass der Saldo der Einkünfte Null beträgt), läuft die Fiktivsteueranrechnung ins Leere. Denn solange zwischen Betriebsausgaben und ausländischen Betriebseinnahmen ein "erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang" besteht, kürzen diese die ausländischen Einkünfte (AÖFV.Nr.49/1991). Fällt durch eine Auslandstransaktion keine inländische Steuer an, kann auch keine ausländische Steuer angerechnet werden.

 

19. Juli 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 24 Abs. 2 DBA IL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Israel (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1971

Schlagworte:

Fiktivsteueranrechnung, Tax sparing

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