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Unternehmensberatung im Wege eines liechtensteinischen Büros

BMFH 50/1-IV/4/0417.5.20042004

EAS 2455

Ob Unternehmensberatung von Artikel 7 (mit der Wirkung inländischer Steuerpflicht) oder von Artikel 14 DBA-Liechtenstein (mit der Wirkung inländischer Steuerfreistellung) erfasst wird, hängt davon ab, ob die Einkünfte aus dieser Tätigkeit unter den Begriff der Einkünfte "aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit" fallen. Der Begriff ist - sieht man von einer beispielsweisen Tätigkeitsaufzählung in Absatz 2 des Artikels 14 ab - im Abkommen selbst nicht näher definiert, sodass nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 2 des Abkommens auf österreichisches innerstaatliches Recht zurückzugreifen ist. Auf jene Unternehmensberatungstätigkeit, die unter § 22 Z. 1 lit. b EStG fällt (siehe ESt-RL 5266) und innerstaatlich der zweiten Einkunftsart zuzuordnen ist, findet daher Artikel 14 DBA-Liechtenstein Anwendung.

Übt daher ein in Österreich ansässiger Unternehmensberater seine Beratungstätigkeit in seinem in Liechtenstein gelegenen Büro (= "feste Einrichtung") aus, dann ist jener Teil seiner Beratereinkünfte, der der liechtensteinischen "festen Einrichtung" zuzurechnen ist, aus der österreichischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden und nur für Zwecke des Progressionsvorbehaltes anzusetzen. Ob die ausserhalb des Büros (z.B. bei österreichischen Kunden) durchgeführten Arbeitsleistungen funktional dem liechtensteinischen Büro zuzurechnen sind, ist eine Sachverhaltsfrage, die nicht im Rahmen des auf die Klärung von Rechtsfragen ausgerichteten ministeriellen Auskunftsdienstes beantwortet werden kann. Allerdings wird im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen in dieser Hinsicht ein erheblicher Dokumentationsbedarf bestehen, der einwandfrei aufzeigen muss, dass die inländische Wohnung nicht ebenfalls als Ausgangspunkt für inländische Unternehmensberatung dient und dass daher kein Fall einer steuervermeidenden formalen Gewinnverlagerung nach Liechtenstein vorliegt.

17. Mai 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 14 Abs. 2 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
Art. 7 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
Art. 3 Abs. 2 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971

Schlagworte:

Unternehmensberatung, erhöhte Mitwirkungspflicht, Steuerumgehung

Verweise:

§ 22 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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