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Verlegung des Arbeitsplatzes nach Mauritius

BMF04 0101/21-IV/4/0420.4.20042004

EAS 2450

Verlegt ein selbständig tätiger Konsulent, der für ein liechtensteinisches Unternehmen im New Business Development im Bereich Afrika tätig ist, seinen Arbeitplatz unter Aufrechterhaltung eines inländischen Zweitwohnsitzes nach Mauritius, wobei auch die bei einem österreichischen Unternehmen als Dienstnehmerin beschäftigte Ehefrau nach Mauritius mitzieht, dann ist für die Beurteilung der steuerlichen Situation vorweg zu klären, ob die Regeln der Zweitwohnsitzverordnung, BGBl. II Nr. 528/2003, zur Anwendung kommen oder ob zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung die Bestimmungen der Doppelbesteuerungsverordnung, BGBl. II Nr. 474/2002, in Anspruch genommen werden.

Wird für die Dauer von mindestens 5 Jahren der Lebensmittelpunkt des Ehepaares nach Mauritius verlagert und die inländische Wohnung nicht länger als 70 Tage jährlich benutzt (Verzeichnisführung ist erforderlich), dann beschränkt sich die Steuerpflicht der beiden Eheleute auf die inländischen Einkünfte im Sinn des § 98 EStG. Die für das liechtensteinische Unternehmen außerhalb Österreichs erbrachten Arbeitsleistungen lösen diesfalls keine inländische Steuerpflicht aus. Die für den österreichischen Arbeitgeber seitens der Ehefrau erbrachten Arbeitsleistungen stellen hingegen (wegen Verwertung im Inland) steuerpflichtige inländische Einkünfte im Sinn des § 98 EStG dar. Sollten diese Arbeitslöhne auch in Mauritius einer Besteuerung unterworfen werden, könnte die dadurch eintretende Doppelbesteuerung durch Erteilung eines auf § 48 BAO gestützten Einzelbescheides (durch Steueranrechnung) beseitigt werden.

Sollte der Lebensmittelpunkt nicht durch 5 Jahre hindurch nach Mauritius verlagert werden oder sollte die inländische Wohnung länger als 70 Tage benutzt werden oder kein Verzeichnis über die Tage der inländischen Wohnungsbenützung geführt werden, dann bleibt die unbeschränkte Steuerpflicht für alle In- und Auslandseinkünfte auch während der Auslandstätigkeit bestehen. In diesem Fall käme aber die erwähnte Doppelbesteuerungsverordnung zur Anwendung. Nach dieser Verordnung wird die internationale Doppelbesteuerung ganz allgemein durch Anrechnung der ausländischen Steuer auf die österreichische Steuer beseitigt. In bestimmten taxativ aufgezählten Fällen allerdings wird nicht die Anrechnungs-, sondern die Freistellungsmethode zur Beseitigung der Doppelbesteuerung angewendet, vorausgesetzt dass die ausländische Steuerbelastung der nach österreichischem Recht ermittelten Einkünfte 15% übersteigt. In die Liste dieser taxativ aufgezählten Einkünfte fallen sowohl Konsulenteneinkünfte, die in einer ausländischen "Betriebstätte" (z.B. in einem Büro oder in einem büromäßig eingerichteten Arbeitsplatz in der ausländischen Wohnung) erwirtschaftet werden, als auch Arbeitslohneinkünfte aus einer im Ausland ausgeübten Arbeit für einen österreichischen Arbeitgeber. Eine finanzbehördliche Bewilligung für die Steuerfreistellung ist nicht erforderlich; wohl aber die eigenständige Führung des in § 2 der Verordnung geforderten Verzeichnisses.

20. April 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Doppelbesteuerungsverordnung, Zweitwohnsitzverordnung, Verlegung des Lebensmittelpunktes, Betriebstätte

Verweise:

§ 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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