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Erlass des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Justiz zu den Bestimmungen des NeuFöG über die Förderung der Übertragung von Betrieben und Teilbetrieben

BMF07 2401/2-IV/7/0318.12.20032003Erlass des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Justiz zu den Bestimmungen des NeuFöG über die Förderung der Übertragung von Betrieben und Teilbetrieben

Auf der Grundlage des Neugründungs-Förderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 106/1999 idgF, sowie der Verordnung zum Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. II Nr. 483/2002 idgF, wird im Folgenden die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Justiz zu den Bestimmungen über die Förderung der Übertragung von Betrieben mitgeteilt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Förderung, Übertragung von Betrieben, Übertragung von Teilbetrieben

Verweise:

§ 19 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
§ 14 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
§ 5a NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 2 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 3 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 14 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 28 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 1 Z 3 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 1 Z 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 2 Z 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
§ 6 Abs. 1 Z 3 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
§ 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 94 WTBG, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999
§ 1 Z 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 1 Z 5 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien

1. Förderung der Übertragung

Zur Förderung der Übertragung von Betrieben (Teilbetrieben) werden folgende Abgaben, Gebühren und Beiträge nicht erhoben:

1.1 Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben

Die Befreiung von Stempelgebühren (insbesondere die TP 2 Abs. 1 Z 1 und 2, TP 5, TP 6 Abs. 1 und 2 sowie TP 14 des § 14 Gebührengesetz) und Bundesverwaltungsabgaben gilt - neben Neugründungen - auch für Schriften und Amtshandlungen, diedurch eine Betriebsübertragung unmittelbar veranlasst sind. Dies sind zum Beispiel:

Der Betriebsübertragung bloß mittelbar dienende Vorgänge fallen nicht unter die Befreiung. Nicht gebührenbefreit sind daher Schriften und Amtshandlungen, die im Vorfeld einer Betriebsübertragung im Zusammenhang mit

anfallen.

Nicht befreit von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben sind die durch die Übertragung veranlassten Rechtsgeschäfte (zB Bestandverträge, Darlehens- und Kreditverträge, Vertragsübernahmen).

1.2 Grunderwerbsteuer

§ 5a NeuFöG bestimmt, dass die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung in unmittelbarem Zusammenhang stehen (dazu gehören auch sich im Sonderbetriebsvermögen befindende Grundstücke), nicht erhoben wird, soweit der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 75.000,00 Euro nicht übersteigt. Sobald der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 75.000,00 Euro übersteigt, ist für den übersteigenden Betrag die Grunderwerbsteuer vorzuschreiben. Der Betrag von 75.000,00 Euro stellt einen betriebsbezogenen Freibetrag dar, d.h. er steht pro übertragenem Betrieb zu, unabhängig davon, wie viele Grundstücke mit diesem Betrieb übertragen werden. Das Gesetz bezieht sich bei der Definition des Betriebes auf das Einkommensteuergesetz (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988) und es müssen daher die Einkünfte des Übergebers unter die Gewinneinkunftsarten fallen - der Übernehmer hingegen darf bis zum Zeitpunkt der Übergabe noch keine Gewinneinkünfte aus diesem Betrieb bezogen haben. Die Steuerbegünstigung kann daher im Falle der Übertragung eines an den nunmehrigen Übernehmer verpachteten Betriebes nicht gewährt werden, wenn der Übernehmer im Zeitpunkt der Übertragung des Betriebes bereits Gewinneinkünfte aus diesem Betrieb hatte (siehe dazu die genaueren Ausführungen unter Punkt 2.3).

Wird im Zusammenhang mit der Übertragung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes auch Grundvermögen übergeben, so steht für letzteres der Freibetrag nicht zu. Die auf den übersteigenden Wohnungswert entfallende Gegenleistung ist demnach nicht nach § 5a NeuFöG begünstigt, es sei denn, es handelt sich dabei um Betriebsvermögen.

Ist das übergebene Grundstück kein Betriebsgrundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes und wird dieses Grundstück nur in einem bestimmten Ausmaß betrieblich genutzt, so steht der Freibetrag nur für jenen Anteil an der Gegenleistung zu, der dem betrieblich genutzten Anteil des Grundstückes entspricht.

Steht ein Grundstück oder Grundstücksanteil nicht im Eigentum des übergebenden Betriebsinhabers, so ist auf die Übergabe dieses Grundstückes bzw. Grundstücksanteiles der Freibetrag nicht anzuwenden.

Beispiel:

Vater übergibt Sohn einen nicht verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb (Einheitswert I 51.000,00 Euro) und ein Grundstück anderer Art (Wohnungswert - kein Betriebsvermögen -, Einheitswert II 29.000,00 Euro), der Sohn erbringt dafür eine Gegenleistung von 40.000,00 Euro. Der Sohn hat bis zur Übergabe noch keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bezogen.

Die Übergabe unterliegt nicht dem § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG, da die Gegenleistung unter dem dreifachen Einheitswert liegt. Die auf den landwirtschaftlichen Betrieb entfallende Gegenleistung (31.145,04 Euro - die Aufteilung der Gegenleistung von 40.000,00 Euro erfolgt unter Zuhilfenahme der Einheitswerte vereinfacht im Verhältnis 2 zu 1, d.h. im Verhältnis 102.000,00 Euro zu 29.000,00 Euro) ist nach § 5a NeuFöG von der Grunderwerbsteuer befreit, soweit diese den Wert von 75.000,00 Euro nicht übersteigt. Die Grunderwerbsteuer ist von der auf den Wohnungswert entfallenden Gegenleistung zu berechnen: 40.000 Euro - 31.145,04 Euro = 8.854,96 Euro Grunderwerbsteuer:= 8.854,96 Euro x 2 % = 177,10 Euro

Berechnung der Schenkungssteuer:

   

Dreifacher Einheitswert I

 

153.000,00

dreifacher Einheitswert II

 

87.000,00

 

 

240.000,00

abzüglich Gegenleistung

-

40.000,00

abzüglich anteiliger § 15a ErbStG

  

dreifacher Einheitswert I - 153.000,00

  

abzüglich anteilige Gegenleistung - 31.145,05

-

121.854,96

   

Freibetrag gemäß § 14 ErbStG

-

2.200,00

Bemessungsgrundlage Schenkungssteuer

 

75.945,04

gerundet gemäß § 28 ErbStG

 

75.945,00

 

1.3 Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Firmenbuch

Die in § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG enthaltene Anordnung über die sinngemäße Anwendung (unter anderem) der Bestimmung des § 1 Z 3 NeuFöG bedeutet, dass nur solche Eintragungen in das Firmenbuch von den Gerichtsgebühren befreit sind, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Betriebsübertragung erforderlich sind. Solche Eintragungen können zB sein:

1.4 Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Grundbuch

Die in § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG enthaltene Anordnung über die sinngemäße Anwendung (unter anderem) der Bestimmung des § 1 Z 4 NeuFöG bedeutet, dass sämtliche Tatbestandselemente, die in § 1 Z 4 NeuFöG für die Gebührenbefreiung bei Neugründungen verlangt werden, entsprechend auch bei der jeweiligen Betriebsübertragung vorliegen müssen, um dort die Gebührenfreiheit bejahen zu können. Im Einzelnen bedeutet dies,

Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Gebührenbefreiung zu verneinen.

Bei einer Betriebsübertragung findet dieser Befreiungstatbestand selbst bei sinngemäßer Anwendung daher kaum Anwendung, weil die Tatbestandsmerkmale für eine Betriebsübertragung nach § 5a NeuFöG einerseits und für die Begünstigung nach § 1 Z 4 NeuFöG andererseits in der Praxis miteinander kaum in Einklang zu bringen sind. Während es bei § 1 Z 4 NeuFöG im Wesentlichen um die Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an einer Gesellschaft geht, begünstigt § 5a NeuFöG primär einen Wechsel in der Person des Betriebsinhabers. Dies sind zwei voneinander so unterschiedliche Vorgänge, dass es zwischen ihnen nur einen theoretischen Überschneidungsbereich gibt. Dies zeigt sich umso deutlicher aus einer näheren Betrachtung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 1 Z 4 NeuFöG, nämlich die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage in die Gesellschaft, das Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dieser Einbringung und der Neugründung der Gesellschaft (bzw. im Fall des § 5a NeuFöG der Betriebsübertragung) und die Gewährung von Gesellschaftsrechten oder Anteilen am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung für diese Einbringung.

Alle diese Tatbestandsmerkmale sind auf die Neugründung einer Gesellschaft zugeschnitten; es sind kaum Fälle denkbar, in denen sie auch im Zusammenhang mit einer Betriebsübertragung verwirklicht sein könnten.

Im Fall einer Betriebsübertragung - vor allem einer solchen zwischen natürlichen Personen - kommt die Befreiung von den Eintragungsgebühren für die Einverleibung des Eigentums daher nicht zum Tragen, wenn die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 1 Z 4 NeuFöG nicht erfüllt sind.

1.5 Gesellschaftsteuer

Gemäß § 5a Abs. 2 Z 1 iVm § 1 Z 5 NeuFöG ist der Erwerb von Gesellschaftsrechten an Kapitalgesellschaften iSd § 4 KVG unmittelbar im Zusammenhang mit Betriebsübertragungen durch den ersten Erwerber von der Gesellschaftsteuer befreit.

Dieser Befreiungsbestimmung kommt im Zusammenhang mit Betriebsübertragungen nur ein sehr eingeschränkter Anwendungsbereich zu.

Der Gesellschaftsteuer unterliegt gemäß § 2 Z 1 KVG nur der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer Kapitalgesellschaft iSd § 4 KVG durch den ersten Erwerber. Da nur der Erwerb von Gesellschaftsrechten durch den ersten Erwerber steuerbefreit ist, sind spätere Einzahlungen ebenso steuerpflichtig wie freiwillige Leistungen eines Gesellschafters im Zusammenhang mit der Betriebsübertragung.

Der Befreiung von der Gesellschaftsteuer liegt im Zusammenhang mit § 5a NeuFöG der Fall einer übernehmenden neu gegründeten Kapitalgesellschaft, die ihrerseits als betriebsbeherrschende Person angesehen wird, zugrunde.

Ist dieser Vorgang grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des Umgründungssteuergesetzes zu subsumieren (zB bei der Verschmelzung durch Neugründung, Einbringung oder Spaltung) kommen die Befreiungen des Umgründungssteuergesetzes zur Anwendung.

Beim Erwerb von Gesellschaftsrechten oder deren Erhöhung, wenn und soweit auf die Kapitalgesellschaft als Gegenleistung das gesamte Vermögen, ein Betrieb oder Teilbetrieb einer anderen Kapitalgesellschaft übertragen wird, kommt die Befreiung des § 6 Abs 1 Z 3 KVG zum Tragen, sofern die Kapitalgesellschaft, an der Gesellschaftsrechte erworben werden, für die übernommenen Sacheinlagen bare Zahlungen oder sonstige Leistungen von nicht mehr als 10 % des Nennwertes der Gesellschaftsrechte leistet oder gewährt.

2. Begriff der Übertragung

Eine begünstigte Übertragung eines Betriebes bzw. Teilbetriebes liegt vor, wenn die in den Punkten 2.1 bis 2.3 angeführten Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind. Dabei ist die Größe des übertragenen Betriebes bzw. Teilbetriebes nicht von Bedeutung; die Überschrift des NeuFöG, wonach unter anderem "die Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben gefördert" wird, umschreibt lediglich den häufigsten Anwendungsfall begünstigter Übertragungen.

2.1 Ein Betrieb oder Teilbetrieb wird entgeltlich oder unentgeltlich übertragen

Unter einem Betrieb im Sinne des § 5a NeuFöG ist die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Betriebsmittel in einer organisatorischen Einheit zu verstehen.

Für die Annahme eines Teilbetriebes im Sinne des § 5a NeuFöG müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

Zu den einzelnen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Teilbetriebes bzw. zu den Merkmalen, welche allgemein für einen Teilbetrieb sprechen, wird auf die EStR 2000 Rz 5578 bis Rz 5624 verwiesen. Dort werden im "ABC des Teilbetriebes" auch zahlreiche konkrete Beispiele im Zusammenhang mit der Teilbetriebsdefinition angeführt. Zum land- und forstwirtschaftlichen Teilbetrieb siehe EStR 2000 Rz 5134 bis Rz 5138.

Ein (Teil-)Betrieb wird übertragen, wenn die bereits bestehenden und für den konkreten (Teil-)Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen als funktionsfähige Sachgesamtheit übernommen werden. Die Übertragung hat in einem einzigen einheitlichen Vorgang zu erfolgen.

Je nach Art des (Teil-)Betriebes sind beispielsweise folgende Betriebsgrundlagen wesentlich:

Arbeitskräfte gehören grundsätzlich nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen. Die Übernahme der Arbeitskräfte kann allerdings ein Indiz für die Weiterführung bzw. Übertragung eines existierenden (Teil-)Betriebes sein.

Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen wird im Übrigen auf die Ausführungen in der EStR 2000 Rz 5507 bis Rz 5563 hingewiesen.

Begünstigt ist nicht nur die Übertragung von Betrieben bzw. Teilbetrieben, sondern auch die Übertragung eines Mitunternehmeranteils oder eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft, wenn dadurch ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers bewirkt wird. Bleibt in der Gesellschaft ein bisheriger Betriebsinhaber weiterhin Betriebsinhaber, dann kann keine begünstigte Übertragung vorliegen (siehe auch Beispiele in Punkt 2.2).

Wird bloß die Rechtsform, unter der ein Betrieb geführt wird, geändert, liegt keine Betriebsübertragung vor. Eine solche bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits existierenden Betrieb ist dann anzunehmen, wenn unter der neuen Rechtsform die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen weitergeführt werden, ohne dass diese Betriebsgrundlagen übertragen werden.

Die Übertragung kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen; im Wesentlichen sind folgende Übertragungsfälle denkbar:

Der (Teil-)Betrieb muss der Erzielung von

Keine Übertragung eines (Teil-)Betriebes liegt daher vor, wenn aus einer Tätigkeit außerbetriebliche Einkünfte erzielt werden (zB Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung).

2.2 Es liegt ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen (Teil-)Betrieb vor

Ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers ist dann anzunehmen, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen (siehe Punkt 2.1) übertragen werden und keiner der bisherigen Betriebsinhaber nach der Übertragung des Betriebes bzw. Teilbetriebs weiter als Betriebsinhaber tätig ist.

Betriebsinhaber ist die die Betriebsführung beherrschende natürliche oder juristische Person. Betriebsinhaber sind daher ungeachtet allfälliger gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen:

Hinsichtlich der Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft sind unmittelbare Beteiligungen und mittelbare Beteiligungen (zB durch Treuhänder bzw. weitere Gesellschaften) zusammenzurechnen.

Beispiele im Zusammenhang mit Betriebsübertragungen:

1. Die X-GmbH, an der A zu 15% und B zu 85% beteiligt sind, veräußert ihren Betrieb an die Y-GmbH. An dieser Y-GmbH sind A und C gleichteilig zu 50% beteiligt. Da A im Hinblick auf seinen Beteiligungsumfang nicht Betriebsinhaber der X-GmbH ist, liegt ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers vor.

2. Ein Einzelunternehmer überträgt seinen Betrieb an eine KG, an der er als Kommanditist mit 20% beteiligt ist. Es liegt ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers vor.

3. Die X-OHG, an der A zu 5% und B zu 95% beteiligt sind, überträgt einen Betrieb an die Y-OHG, an der A ebenfalls zu 5% und C zu 95% beteiligt sind. Da A als unbeschränkt haftender Personengesellschafter jedenfalls Betriebsinhaber sowohl der X-OHG als auch der Y-OHG ist, tritt kein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers ein.

Beispiele im Zusammenhang mit Anteilsübertragungen: 1. An einer OHG sind A mit 5% und B mit 95% beteiligt:

2. KG mit einem Komplementär X (Anteil 2%) und zwei Kommanditisten Y und Z (je 49% Anteil, keine Geschäftsführungsbefugnis):

3. Ein Gesellschafter an einer Publikums-GmbH veräußert Anteile: Es liegt keine begünstigte Übertragung vor, da die Publikums-GmbH selbst weiterhin Betriebsinhaber bleibt.

2.3 Die die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt

Keine Übertragung liegt vor, wenn sich der Betriebsinhaber innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Zeitpunkt der Übertragung als Betriebsinhaber eines Betriebes vergleichbarer Art (gleichgültig ob im Inland oder im Ausland) betätigt hat. Tätigkeiten, die bereits vor mehr als 15 Jahren (gerechnet vom Zeitpunkt der Übertragung) aufgegeben wurden, sind für die Beurteilung der Übertragung unbeachtlich. Sind mehrere Personen als Betriebsinhaber eines Betriebes anzusehen und war davon nur einer innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Zeitpunkt der Übertragung als Betriebsinhaber eines Betriebes vergleichbarer Art tätig, dann liegt keine Übertragung im Sinne des NeuFöG vor.

Vergleichbare Betriebe sind solche der selben Klasse im Sinne der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten, ÖNACE 1995 (herausgegeben vom Österreichischen Statistischen Zentralamt). Innerhalb der Klasse(n) der "anderweitig nicht genannten" Wirtschaftszweige hat eine sinngemäße Auslegung zu erfolgen (das heißt, innerhalb einer Klasse der "anderweitig nicht genannten" Wirtschaftszweige muss die Tätigkeit nicht in jedem Fall vergleichbar sein). Hat ein Betrieb mehrere Betriebsgegenstände und fallen diese in unterschiedliche Klassen im Sinne der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten, ÖNACE 1995, dann liegt keine Übertragung vor, wenn die vergleichbare Tätigkeit in einem dieser Betriebsgegenstände gegeben war. Die Einstufung in eine Klasse der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten, ÖNACE 1995, ist anhand des Betriebsgegenstandes im Rahmen der Beratung (durch die Berufsvertretung oder die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) bzw. der Erstellung der Erklärung der Übertragung durch den Betriebsinhaber vorzunehmen.

Beispiele:

1. A war bisher als Angestellte in einem Frisiersalon tätig. Sie übernimmt nun als Einzelunternehmerin diesen Frisiersalon. Es liegt eine Übertragung im Sinne des § 5a NeuFöG vor, weil A bisher nicht Betriebsinhaberin war.

2. A war in den Jahren 1971 bis 1981 Inhaber eines Gasthofes. Nach Aufgabe des Gasthofes war er von 1982 bis 2002 Kommanditist eines in der Rechtsform einer KG geführten Hotels tätig (Beteiligung unter 50%, nicht mit der Geschäftsführung betraut). Im Jahr 2003 übernimmt er als Einzelunternehmer einen Gasthof. Da A innerhalb der letzten 15 Jahre nicht als Betriebsinhaber tätig war (Kommanditist, nicht mit der Geschäftsführung betraut), liegt eine Übertragung im Sinne des § 5a NeuFöG vor.

3. A übernimmt gemeinsam mit B eine OHG (Betriebsgegenstand: Einzelhandel mit Einrichtungsgegenständen). A war bis kurz vor der Betriebseröffnung Komplementär einer KG mit dem Betriebsgegenstand Einzelhandel mit Möbeln. A war also bereits innerhalb der letzten 15 Jahre als Betriebsinhaber tätig. Daher ist zu prüfen, ob diese bisherige Tätigkeit mit der neuen Tätigkeit vergleichbar ist. Die bisherige Tätigkeit (Einzelhandel mit Möbeln) fällt nach ÖNACE 1995 in die Klasse GA 52.44. Die neue Tätigkeit (Einzelhandel mit Einrichtungsgegenständen) fällt ebenfalls in die Klasse GA 52.44. Eine Übertragung im Sinne des § 5a NeuFöG liegt daher nicht vor.

4. A betreibt ein Gewerbe mit drei Teilbetrieben, die zur selben ÖNACE-Klasse gehören. Er überträgt zwei Teilbetriebe an B, der bisher ausschließlich nichtselbständig tätig war. Den dritten Teilbetrieb veräußert er ein halbes Jahr später ebenfalls an B. Bei der Übertragung der ersten beiden Teilbetriebe liegt eine Übertragung im Sinne des § 5a NeuFöG vor, weil B innerhalb der letzten 15 Jahre nicht als Betriebsinhaber tätig war. Für die Übertragung des dritten Teilbetriebes sind die Voraussetzungen des § 5a NeuFöG nicht gegeben, weil sich B seit der Übertragung der ersten beiden Teilbetriebe bereits als Betriebsinhaber eines Betriebes vergleichbarer Art betätigt hat.

2.4 Abgrenzung Neugründung und Übertragung

Die Übernahme eines stillgelegten Betriebes stellt eine Übertragung dar, wenn die für den neuen Betrieb wesentlichen Grundlagen noch vorhanden und einsetzbar sind.

Beispiele:

Übernahme eines seit drei Jahren stillgelegten Hotelbetriebes und Neueröffnung nach geringfügigen Adaptierungsarbeiten (Ausmalen der Zimmer): Es liegt eine Übertragung im Sinne des NeuFöG vor, weil die wesentlichen Grundlagen des übernommenen Betriebes für den neuen Betrieb einsetzbar sind.

Übernahme eines seit drei Jahren stillgelegten Restaurants und Umbau zu einem Haubenlokal (Austausch der kompletten Einrichtung, Umbau der Küche, Erweiterung um Terrasse): Es liegt keine Übertragung (sondern eine Neugründung) im Sinne des NeuFöG vor, weil die für den konkreten Betrieb wesentlichen Grundlagen neu geschaffen werden.

Werden die wesentlichen Betriebsgrundlagen (siehe Punkt 2.1) im Zuge einer Betriebsübertragung an einen anderen Standort transferiert, so handelt es sich dabei lediglich um eine Standortverlegung eines bereits vorhandenen Betriebes. Es liegt daher eine Betriebsübertragung und keine Betriebsneugründung vor.

2.5 Betriebsverpachtung

Im Falle einer Betriebsverpachtung liegt eine gemäß § 5a NeuFöG begünstigte Betriebsübertragung dann vor, wenn der Verpächter die für den (Teil-)Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet. Nicht entscheidend ist, ob die Betriebsverpachtung nach den Kriterien des Einkommensteuerrechts als Betriebsaufgabe zu beurteilen ist. Als Betriebsinhaber ist grundsätzlich der Pächter anzusehen, weil dieser - und nicht der Verpächter - auf die Betriebsführung einen beherrschenden Einfluss ausübt.

Werden die wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet und war der Pächter innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Zeitpunkt der Übertragung nicht als Betriebsinhaber eines Betriebes vergleichbarer Art tätig, dann liegt eine gemäß § 5a NeuFöG begünstigte Übertragung vor.

Werden im Zuge eines Pächterwechsels die wesentlichen Betriebsgrundlagen an den neuen Pächter übertragen und war dieser neue Pächter innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Zeitpunkt der Übertragung nicht als Betriebsinhaber eines Betriebes vergleichbarer Art tätig, dann liegt eine gemäß § 5a NeuFöG begünstigte Übertragung vor.

Wurde ein (Teil-)Betrieb verpachtet und überträgt der bisherige Verpächter diesen Verpachtungs"betrieb" an einen neuen Verpächter, der innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Zeitpunkt der Übertragung nicht als Betriebsinhaber eines Betriebes vergleichbarer Art tätig war, liegt eine gemäß § 5a NeuFöG begünstigte Übertragung dann vor, wenn die (ursprüngliche) Verpachtung einkommensteuerrechtlich nicht als Betriebsaufgabe zu werten war und der Übergeber daher betriebliche Einkünfte erzielt hatte. Führte die (ursprüngliche) Verpachtung hingegen zu einer Betriebsaufgabe und somit zu außerbetrieblichen Einkünften, liegt keine begünstigte Übertragung vor (siehe Punkt 2.1).

Wurde ein (Teil-)Betrieb verpachtet und überträgt der Verpächter zu einem späteren Zeitpunkt das Eigentum an den wesentlichen Betriebsgrundlagen an den Pächter, dann liegt keine gemäß § 5a NeuFöG begünstigte Übertragung vor, weil der Pächter sich innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Zeitpunkt der Übertragung als Betriebsinhaber eines Betriebes vergleichbarer Art betätigt hat.

Wird ein verpachteter (Teil-)Betrieb an einen Dritten übertragen und gleichzeitig das Bestandverhältnis mit dem Verpächter aufgelöst, dann sind folgende Alternativen zu unterscheiden: Hat die (ursprüngliche) Verpachtung einkommensteuerrechtlich zu einer Betriebsaufgabe geführt, dann liegt mangels betrieblicher Einkünfte keine gemäß § 5a NeuFöG begünstigte Übertragung vor. War die (ursprüngliche) Verpachtung einkommensteuerrechtlich hingegen nicht als Betriebsaufgabe zu werten, dann liegt eine gemäß § 5a NeuFöG begünstigte Übertragung dann vor, wenn der Übernehmer sich innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Zeitpunkt der Übertragung nicht als Betriebsinhaber eines Betriebes vergleichbarer Art betätigt hat.

Wird ein (Teil-)Betrieb übertragen und war der neue Betriebsinhaber innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Zeitpunkt der Übertragung nicht als Betriebsinhaber eines Betriebes vergleichbarer Art tätig, liegt zwar eine gemäß § 5a NeuFöG begünstigte Übertragung vor, da der neue Betriebsinhaber jedoch die wesentlichen Betriebsgrundlagen weiterverpachtet (und somit überträgt), entfällt gemäß § 5a Abs. 2 Z 3 NeuFöG der Eintritt der begünstigten Wirkungen wiederum. Die Betriebsverpachtung selbst führt zu einer zweiten gemäß § 5a NeuFöG begünstigten Übertragung, wenn der Pächter innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Zeitpunkt der Übertragung nicht als Betriebsinhaber eines Betriebes vergleichbarer Art tätig war.

Auch im Falle einer Betriebsübertragung durch Betriebsverpachtung bezieht sich die Befreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben nicht auf die durch die Übertragung veranlassten Rechtsgeschäfte, wie zB Bestandverträge (siehe Punkt 1.1).

3. Zeitpunkt der Übertragung

Als Kalendermonat der Übertragung gilt jener, in dem der neue Betriebsinhaber erstmals nach außen werbend in Erscheinung tritt, dh. wenn die Betriebsführungsgewalt auf ihn übergegangen ist. Im Zweifel ist dies jener Zeitpunkt, der vertragsgemäß als tatsächlicher Übergabezeitpunkt vereinbart wurde (Verfügungsgeschäft).

Beispiele:

"Wiedereröffnung" eines Handelsbetriebes, "Neuübernahme" einer Rechtsanwaltskanzlei oder einer Arztpraxis

Der Zeitpunkt der Übertragung ist für folgende Fristenberechnungen von Bedeutung:

4. Erklärung der Übertragung

4.1 Allgemeines

Die Begünstigungen (siehe Punkt 1) können nur in Anspruch genommen werden, wenn der neue Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Übertragung erklärt wird. Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, dann sind auch mehrere Bestätigungen erforderlich.

Im Hinblick auf die in § 4 NeuFöG als Voraussetzung für die Befreiungen nach dem NeuFöG verwendeten Begriffe "erklärt" und "bestätigt", ist davon auszugehen, dass jeder Behörde bzw. jeder Dienststelle jeweils ein Original des amtlichen Vordrucks NeuFö 3 vorzulegen ist. Eine Kopie des Originals ist nicht ausreichend

4.2 Formular Erklärung der Übertragung (NeuFö3)

Der amtliche Vordruck über die Erklärung der Übertragung wurde Anfang September 2002 aufgelegt. Dieser Vordruck (NeuFö 3) ist bei den gesetzlichen Berufsvertretungen, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, bei allen Finanzämtern sowie im Internet (http://www.bmf.gv.at ).

Auf dem amtlichen Vordruck sind zu erklären

Die Erklärung (gegebenenfalls inklusive Bestätigung der Beratung; siehe Punkt 4.2) ist materielle Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigungen. Bei Vorlage der vom Neugründer ordnungsgemäß ausgefüllten und von der Berufsvertretung bzw. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gegebenenfalls bestätigten Erklärung NeuFö 3 wird in der Regel davon auszugehen sein, dass die Voraussetzungen des NeuFöG vorliegen. Besteht allerdings ein begründeter Anlass, die sachliche Richtigkeit der Erklärung in Zweifel zu ziehen, sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln.

Die gesetzlichen Berufsvertretungen und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sind verpflichtet, Abschriften der amtlichen Vordrucke aufzubewahren und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Die für die Erhebung der Abgaben, Gebühren und Beiträge zuständigen Institutionen sind berechtigt, den jeweils zuständigen Institutionen Umstände mitzuteilen, die dafür sprechen, dass die Voraussetzungen für eine geltend gemachte Befreiung nicht oder nicht mehr vorliegen (Amtshilfe gemäß § 7 NeuFöG).

4.3 Inanspruchnahme der Beratung

Auf dem amtlichen Vordruck muss bestätigt sein, dass die Erklärung der Übertragung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der neue Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden (zB sogenannte neue Selbständige), ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen.

Eine Bestätigung darf nur dann erteilt werden, wenn auch tatsächlich die im amtlichen Vordruck Neufö 3 zu erklärenden Voraussetzungen erfüllt sind. Stellt sich also im Zuge der Beratung heraus, dass die Voraussetzungen des § 5a NeuFöG nicht gegeben sind, fehlen die Grundlagen der Beratung, sodass die Bestätigung durch die gesetzliche Berufsvertretung bzw. die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft grundsätzlich zu unterbleiben hat. Im Hinblick auf die Einräumung des Rechtsweges ist aber auch in diesen Fällen auf Verlangen des Unternehmers die Beratung zu bestätigen, wobei die beratende Stelle auf dem amtlichen Vordruck Neufö 3 einen entsprechenden Vermerk anzubringen hat (zB "Im Zuge der Beratung wurde darauf hingewiesen, dass die Voraussetzung des § 5a Abs. 1 Z 2 NeuFöG nicht erfüllt ist").

Der neue Betriebsinhaber kann sich im Zuge der Erstellung (Unterzeichnung) der Erklärung der Übertragung sowie der Beratung vertreten lassen, wobei grundsätzlich Inhalt und Umfang dieser Vertretungsbefugnis aus der Vollmacht hervorgehen müssen. Bei Rechtsanwälten, Wirtschaftstreuhändern und Notaren ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis, sodass es ausreicht, wenn sich diese berufsmäßigen Parteienvertreter mündlich auf eine ihnen erteilte Bevollmächtigung berufen. Die berufsmäßigen Parteienvertreter sind nach Maßgabe der berufsrechtlichen Bestimmungen (zB § 94 WTBG) weiters berechtigt, sich ihrer Angestellten als Erfüllungsgehilfen zu bedienen.

Bei amtsbekannten Familienmitgliedern, Haushaltsangehörigen oder Angestellten, die in Vertretung des Betriebsinhabers auftreten, kann von einer ausdrücklichen Vollmacht abgesehen werden. Bestehen konkrete Zweifel, ob die vertretende Person tatsächlich bevollmächtigt ist, sind entsprechende Ermittlungen vorzunehmen.

Da die Erklärung der Übertragung gemäß § 4 Z 3 NeuFöG unter Inanspruchnahme der Beratung zu erstellen ist, muss die Person, die die Beratung in Anspruch nimmt, auch die sein, die die Erklärung unterzeichnet.

Die Bestätigung über die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kann entfallen, wenn ausschließlich die Wirkungen des § 1 Z 1 NeuFöG eintreten. In Fällen, in denen der Neugründer keiner gesetzlichen Berufsvertretung zuzuordnen ist und in denen lediglich die Befreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben begehrt wird, ist daher eine Bestätigung über eine durchgeführte Beratung nicht erforderlich. Ergibt sich erst später, dass auch andere Befreiungen zum Tragen kommen, ist die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nachzuholen und zu bestätigen.

Betrifft die Übertragung ein freies Gewerbe, so hat die zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der neue Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Es bestehen keine Bedenken, wenn dabei folgender "Drei-Stufen-Plan" beachtet wird:

Da das Formular NeuFö 3 für die Bestätigung des Vorliegens unternehmerischer Kenntnisse kein eigenes Feld vorsieht, deckt der auf der ersten Seite des Formulars enthaltene "Bestätigungsvermerk" sowohl die Bestätigung der Inanspruchnahme der Beratung als auch die Bestätigung des Verfügens über grundlegende unternehmerische Kenntnisse ab.

4.4 Vorgangsweise für Übertragungszeiträume ab dem 1. Jänner 2004

Ab 1. Jänner 2004 treten die Wirkungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 und § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden die Erklärung der Übertragung (NeuFö 3) bereits im Vorhinein vorlegt. Die Vorlage der Erklärung stellt eine materielle Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigung dar. Die Wirkung des § 1 Z 1 NeuFöG tritt nur dann ein, wenn der Übernehmer des Betriebes bei den in Betracht kommenden Behörden die Erklärung bis zum Entstehen des Abgabenanspruches vorlegt. Für die Inanspruchnahme der Begünstigungen des § 1 Z 5 und § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG ist die Vorlage der Erklärung innerhalb der Anzeigefrist bzw. im Falle der Selbstberechnung durch den selbstberechnenden Parteienvertreter im Zeitpunkt der Durchführung des Selbstberechnung erforderlich. Im Einzelnen ist wie folgt vorzugehen:

Für die Befreiung von Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben, Grunderwerbsteuer, Gerichtsgebühren und Gesellschaftsteuer hat der Betriebsinhaber die Erklärung der Übertragung bei den in Betracht kommenden Behörden vorzulegen. Auf Grund der vorgelegten Erklärung werden die jeweiligen Abgaben und Gebühren von der Behörde nicht erhoben. Die Behörde hat die Erklärung zu den bezughabenden Akten zu nehmen. Nachträgliche Erstattungen bzw. Rückzahlungen von Abgaben und Gebühren, die nach dem 31. Dezember 2002 anfallen, sind nicht möglich.

Der Erlass des BMF vom 8.9.1999, AÖF 207/1999 betreffend die Inanspruchnahme der Befreiungen bzw. Erstattung (Rückzahlung) von Abgaben gemäß § 4 NeuFöG ist sinngemäß anzuwenden.

4.5 Vorgangsweise für Übertragungszeiträume vom 1. Jänner 2002 bis 1. September 2002

Für Zeiträume vom 1. Jänner 2002 bis 1. September 2002 können die Wirkungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 NeuFöG ausschließlich nachträglich (rückwirkend) eintreten, da das Formular Neufö 3 erst seit Anfang September 2002 zur Verfügung steht. In diesem Fall waren die Abgaben, Gebühren und Beiträge für Zeiträume bis längstens zum 31. August 2002 in der Regel vorerst zu entrichten und werden nachträglich (rückwirkend) erstattet bzw. gutgeschrieben. Dabei ist wie folgt vorzugehen:

Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben, Grunderwerbsteuer, Gerichtsgebühren und Gesellschaftsteuer werden erstattet (zurückgezahlt). Zu diesem Zweck ist jeweils bei der Behörde, bei der Abgaben, Gebühren und Beiträge zu Unrecht bereits entrichtet wurden, ein Antrag auf Erstattung zu stellen. Für die Antragstellung bei der jeweiligen Behörde ist das Erstattungsformular NeuFö4 zu verwenden, das ein rasches Erstattungsverfahren gewährleisten soll. Jedem Antrag auf Erstattung ist eine Erklärung der Übertragung (NeuFö 3) beizulegen. Das Erstattungsformular NeuFö 4 ist bei den gesetzlichen Berufsvertretungen, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, bei allen Finanzämtern sowie im Internet (http://www.bmf.gv.at ) erhältlich.

Der Erlass des BMF vom 8.9.1999, AÖF Nr. 207/1999 betreffend die Inanspruchnahme der Befreiungen bzw. Erstattung (Rückzahlung) von Abgaben gemäß § 4 NeuFöG ist sinngemäß anzuwenden.

4.6 Vorgangsweise für den Zeitraum 1. September 2002 bis 31. Dezember 2003

Für den Zeitraum 1. September 2002 bis 31. Dezember 2003 treten die Wirkungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 NeuFöG wahlweise

5. Meldeverpflichtung

Wenn der Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren nach der Übergabe

entfällt der Eintritt der Wirkungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 und des § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG nachträglich. Die Umstände, die zu einer Nachversteuerung führen, sind vom Betriebsinhaber allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen.

Die Steuerschuld entsteht in jenem Zeitpunkt, in dem der meldepflichtige Tatbestand verwirklicht wurde; es fällt daher bspw. kein Säumniszuschlag oder keine Abgabenerhöhung an.

Zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung siehe Punkt 2.1.

Zum Zeitpunkt der Übertragung siehe Punkt 3.

Zur Frage, wann der Tatbestand der Betriebsaufgabe erfüllt ist, siehe Rz 5629 bis Rz 5656 EStR 2000.

6. Zeitlicher Anwendungsbereich

§ 5a NeuFöG ist auf alle Übertragungen von (Teil-)Betrieben anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 erfolgen. Die Befreiungen des NeuFöG kommen daher unabhängig vom Entstehen der Abgaben- bzw. Gebührenschuld zum Tragen; entscheidend ist, dass der Zeitpunkt der Übertragung (siehe Punkt 3) nach diesem Zeitpunkt liegt.

Werden die Befreiungen des NeuFöG in Anspruch genommen, weil der in der Erklärung angegebene (vorläufige) Zeitpunkt der Übertragung innerhalb des zeitlichen Anwendungsbereiches liegt, und stellt sich nachträglich heraus, dass der tatsächliche Zeitpunkt der Übertragung vor dem 1. Jänner 2002 ist, sind die Abgaben, Gebühren und Beiträge nachzuentrichten.

Dieser Erlass wird im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung verlautbart.

18. Dezember 2003 Für den Bundesminister: Heinrich Treer

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Förderung, Übertragung von Betrieben, Übertragung von Teilbetrieben

Verweise:

§ 19 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
§ 14 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
§ 5a NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 2 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 3 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 14 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 28 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 1 Z 3 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 1 Z 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 2 Z 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
§ 6 Abs. 1 Z 3 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
§ 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 94 WTBG, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999
§ 1 Z 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 1 Z 5 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien

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