Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | FOnV 2002, FinanzOnline-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 46/2002 |
Schlagworte: | UVA, ARGE, Kaufmännische Geschäftsleitung, Kaufmännische Geschäftsführung |
Arbeitsgemeinschaften (ARGEN) sind hinsichtlich der Umsatzsteuer Steuersubjekt ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die steuerliche Vertretungsregelung richtet sich primär nach § 81 BAO (insbesondere Vertretung durch einen ARGE-Partner). Im Baugewerbe ist es üblich, eine ARGE durch eine vertraglich bestimmte kaufmännische Geschäftsführung, die einer der ARGE-Partnerfirmen übertragen wird, zu vertreten, wobei jede kaufmännische Geschäftsführung in der Regel mehrere ARGEN (bis zu mehreren hundert) vertritt. Bei der vereinbarten Vorgangsweise wird die Beziehung zwischen der ARGE und ihrer kaufmännischen Geschäftsführung abgebildet, wodurch die kaufmännische Geschäftsführung die UVA aller von ihm vertretenen ARGEN mittels XML-Paket im Weg von FINANZOnline übermitteln kann.
1. Erstmalige Abbildung der Beziehung einer bestehenden ARGE:
1.1. Jede ARGE gibt bei ihrem für die USt zuständigen Finanzamt die vertretungsbefugte kaufmännische Geschäftsführung mittels des vom Bundesministerium für Finanzen vorgegebenen Formulars (Formular ARGE 1) bekannt. Werden bei einem Finanzamt mehrere ARGEN einer kaufmännischen Geschäftsführung geführt, so ist den Formularen eine Liste aller vertretenen ARGEN je kaufmännischer Geschäftsführung anzuschließen (Formular ARGE 2). Im Zug der "aktionsweisen" Bekanntgabe der kaufmännischen Geschäftsführungen anlässlich der erstmaligen elektronischen UVA-Einreichung zum 15.6.2003 entfällt aus Gründen der Verwaltungsökonomie für jene ARGEN, die bereits steuerlich bei diesem Finanzamt erfasst sind und deren ARGE-Vertrag diesem Finanzamt schon vorliegt, das Erfordernis der Abgabe des Formulars ARGE 1.
1.2. Das Finanzamt merkt die Vertretungs-Beziehung zwischen jeder ARGE und ihrer kaufmännischen Geschäftsführung als Vertreter an.
2. Beziehungsabbildung im Zug der Neuanlage einer ARGE (Steuernummernvergabe):
2.1. Anlässlich der abgabenrechtlichen Neuanmeldung der ARGE und zusätzlich zu den dafür benötigten Unterlagen ist das Formular ARGE 1 für die erstmalige Abbildung der Beziehung abzugeben.
2.2. Das Finanzamt merkt die Vertretungs-Beziehung zwischen der ARGE und ihrer kaufmännischen Geschäftsführung als Vertreter an.
3. Änderungen der Beziehung:
Änderungen (Zugänge, Abgänge, Wechsel der kaufmännischen Geschäftsführung) im Bestand der vertretenen ARGEN sind dem zuständigen ARGE-Finanzamt monatlich bekannt zu geben.
4. Die kaufmännische Geschäftsführung muss Teilnehmer von FINANZOnline sein. Es liegt in ihrer eigenen Verantwortung, unter ihrer Teilnehmeridentität (TID) für geeignete Mitarbeiter je eine eigene Benutzeridentität (BenID) anzulegen und diese zu verwalten.
5. Die kaufmännische Geschäftsführung kann die UVA-Übermittlung für die von ihr vertretenen ARGEN ausschließlich mittels Datenstrom-Verfahren (XML-File) durchführen.
6. Alle anderen Funktionalitäten von FINANZOnline (z.B. Rückzahlungsanträge) sind durch jede ARGE als "FINANZOnline-Teilnehmer" selbst wahrzunehmen.
Das Bundesministerium für Finanzen hat keine Bedenken, bei Bedarf auch bei anderen ARGEN (außerhalb des Baugewerbes) nach diesem Schema vorzugehen. Entscheidend ist aber auch in diesen Fällen, dass die Person bzw die Gesellschaft, der die kaufmännische Geschäftsführung übertragen wurde, stets selbst ARGE-Partner sein muss.
4. Juni 2003 Für den Bundesminister: Dr.Nolz
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | FOnV 2002, FinanzOnline-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 46/2002 |
Schlagworte: | UVA, ARGE, Kaufmännische Geschäftsleitung, Kaufmännische Geschäftsführung |