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Abfertigungs- und Jubiläumsgeldzahlungen bei Expatriates

BMFD 426/1-IV/4/032.4.20032003

EAS 2263

Nach bisheriger österreichischer Auffassung stellen Abfertigungszahlungen keine "Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen" im Sinn von Artikel 18 des OECD-Musterabkommens und der darauf aufbauenden österreichischen DBAs dar. Daraus folgt, dass die Zuteilung der Besteuerungsrechte daran nach Artikel 15 des OECD-Musterabkommens und der sich daran orientierenden DBAs vorzunehmen ist. Hierbei gilt international das Kausalitätsprinzip. Nicht jener Staat hat das Besteuerungsrecht, in dem Arbeitslohn ausgezahlt wird, sondern jener Staat, in dem die zugrundeliegende Arbeit erbracht worden ist. Diese Grundsätze gelten auch im österreichisch-deutschen Vertragsverhältnis (AÖF Nr. 134/1999).

Zahlt daher eine österreichische Konzerngesellschaft im Jahr 1999 anlässlich der Beendigung des zivilrechtlichen Dienstverhältnisses unter Vornahme des Lohnsteuerabzuges Jubiläumsgeld und Abfertigungen aus, dann kann dies auf Grund des Artikels 9 DBA-Deutschland-1954 zum Entstehen eines Rückzahlungsanspruches führen, wenn zu diesem Zeitpunkt der Dienstnehmer bereits für eine deutsche Konzerngesellschaft tätig war. Denn war ein Dienstnehmer einer österreichischen Kapitalgesellschaft von 1982 bis September 1997 in Österreich tätig und ist er ab Oktober 1997 - unter Aufgabe seines österreichischen Wohnsitzes - zu einer deutschen Konzerngesellschaft gewechselt, dann werden jene Abfertigungs- und Jubiläumsgeldzahlungen, die auf die Tätigkeit in Deutschland entfallen, in Österreich von der Besteuerung freizustellen sein.

Der Umstand, dass zivilrechtlich das Dienstverhältnis mit der österreichischen Gesellschaft auch ab Oktober 1997 weiterbestand, führt dann zu keiner anderen Beurteilung, wenn in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ab diesem Zeitpunkt die deutsche Gesellschaft als der steuerliche Arbeitgeber anzusehen ist (was durch die Vornahme des deutschen Lohnsteuerabzuges belegt erscheint).

Allerdings wird auch vorzukehren sein, dass jene - bislang "auf Deutschland entfallenden" - Abfertigungs- und Jubiläumsgeldteile für Belange der Körperschaftsbesteuerung an die deutsche Gesellschaft weiterbelastet werden. Ob dies tatsächlich geschehen ist, wird angesichts des in Österreich auch von diesen Teilen bislang vorgenommenen Lohnsteuerabzuges bezweifelt.

Es wird daher damit zu rechnen sein, dass das mit dem Rückzahlungsantrag des Dienstnehmers befasste Finanzamt Eisenstadt einerseits eine Bestätigung verlangen wird, dass die von der österreichischen Lohnsteuer zu entlastenden Teile der betreffenden Zahlungen tatsächlich korrespondierend der deutschen Besteuerung unterzogen worden sind (oder noch werden) und dass andererseits eine Klärung darüber herbeigeführt wird, ob eine Weiterbelastung an die deutsche Konzerngesellschaft stattgefunden hat.

2. April 2003
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Abfertigungszahlungen, Jubiläumsgeldzahlungen, Kausalitätsprinzip, wirtschaftliche Betrachtungsweise

Verweise:

Art. 18 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
BMF 25.06.1999, 04 1482/43-IV/4/99, AÖF Nr. 134/1999

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