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WIFI-Vortragende mit italienischem Hauptwohnsitz

BMFG 836/1-IV/4/0317.2.20032003

EAS 2238

Übernimmt eine Österreicherin, die nach ihrer Scheidung ihren Hauptwohnsitz nach Italien verlegt hat, einen Lehrauftrag vom WIFI-Salzburg, ohne hierbei Dienstnehmerin des WIFI zu werden und ohne im Inland eine "Betriebstätte" zu begründen (Betriebstätte wäre zB ein zur Verfügung gestellter eigener Arbeitsraum), dann unterliegen die hierfür vom WIFI bezogenen Vergütungen gemäß Artikel 14 des österreichisch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens auch dann keiner inländischen Steuerpflicht, wenn im Inland noch ein Nebenwohnsitz bestehen sollte.

Wurde vom WIFI ein 20-prozentiger Einkommensteuerabzug vorgenommen, dann kann eine Rückzahlung des Steuerabzuges beantragt werden. Die Durchführung eines solchen auf ein Doppelbesteuerungsabkommen gestützten Rückzahlungsverfahrens obliegt zentral für ganz Österreich dem Finanzamt Eisenstadt. Für die Antragstellung ist das Formular ZS-RD1 und im gegebenen Zusammenhang dessen Beiblatt C vorgesehen. Die Formblätter können von der Homepage des BM für Finanzen (www.bmf.gv.at ) heruntergeladen werden. Die Anschrift des Finanzamtes Eisenstadt lautet: A-7001, Eisenstadt, Neusiedlerstraße 48, Telefon +/43 2682 62831.

17. Februar 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 14 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

Vortragende, WIFI, Lehrauftrag, Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz, Betriebstätte, feste Einrichtung, Rückzahlung

Stichworte