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Rentenzahlungen und Überbrückungsrente aus einer schweizerischen Pensionskasse

BMFE 21/8-IV/4/027.1.20032003

EAS 2174

Bezieht ein nach Österreich zugezogener ehemaliger leitender Dienstnehmer eines schweizerischen Konzerns von einer schweizerischen Pensionskasse - die funktional einer österreichischen Pensionskasse vergleichbar ist - eine Pension, dann fallen solche Einkünfte gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Anwendung der für Gegenleistungsrenten nach § 29 EStG 1988 maßgebenden Besteuerungsgrundsätze kommt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung; vielmehr sind die schweizerischen Pensionskassen-Pensionen - soferne keine gesetzliche Beitragsverpflichtung hiefür bestanden hat - gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 nur mit 25% zu erfassen (EAS 1774).

Insoweit allerdings in diese Pensionskasse Beitragsleistungen auf Grund des schweizerischen Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge zu leisten waren, sind die daraus stammenden Teile der Rentenzahlungen voll in die österreichische Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen. Wird daher seitens der schweizerischen Pensionskasse ermittelt, dass 5% der Rentenzahlungen den seit 1985 bestehenden gesetzlichen Beitragspflichten zuzuordnen sind, dann gehen 28,75% (5% + 25 x 95 : 100) der Rentenzahlungen in die österreichische Steuerbemessungsgrundlage ein.

Wurde der schweizerische Dienstnehmer vorzeitig in den Ruhestand versetzt und erhält er aus der Pensionskasse bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters eine "Überbrückungsrente", dann ist auch diese Überbrückungsrente nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 als "Vorteil aus der ausländischen Pensionskasse" nur mit 25% in Österreich zu erfassen; wobei nach dem Gesetzeswortlaut unerheblich ist, ob die Überbrückungsrente aus Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberbeiträgen oder aus freien Rücklagen der Pensionskasse finanziert wird. Denn entscheidend ist nach dem Wortlaut des Gesetzes, dass keine gesetzliche Beitragspflicht zur Erlangung dieser Rente bestanden hat.

07. Jänner 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 29 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Pensionskassenrenten, gesetzliche Beitragspflichten, Pflichtbeiträge

Verweise:

EAS 1774

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