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Liquidation der österreichischen Vertriebstochtergesellschaft unter Aufrechterhaltung einer Reparatur- und Servicestelle

BMFSch 351/1-IV/4/039.12.20032003

EAS 2390

Wird die inländische Vertriebstochtergesellschaft für deutsche Produkte der Kommunikationstechnologie geschlossen und werden fortan die Wartungs- und Servicearbeiten an den verkauften Systemen von einem österreichischen Dienstnehmer der deutschen Gesellschaft unter Anmietung eines Lager- und Büroraumes wahrgenommen, dann spricht die Vermutung dafür, dass das deutsche Unternehmen seine Geschäftstätigkeit unter Nutzung einer inländischen Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 DBA-Deutschland ausübt. Dies vor allem dann, wenn das deutsche Unternehmen auch weiterhin seine Produkte am österreichischen Markt absetzt (hier ist im Übrigen auch der Frage nachzugehen, ob anlässlich der Schließung der Tochtergesellschaft der Übergang des österreichischen Kundenstockes auf die deutsche Gesellschaft fremdüblich abgegolten und der österreichischen Besteuerung unterzogen worden ist).

Doch selbst wenn eine noch so starke Vermutung für den Bestand einer inländischen Betriebstätte gegeben ist, kann eine bindende Entscheidung über die Betriebstätteneigenschaft dieser Einrichtung wegen der Sachverhaltsabhängigkeit nicht auf ministerieller Ebene getroffen werden; diese Entscheidung muss daher dem zuständigen Finanzamt vorbehalten bleiben.

Bestätigt sich die Richtigkeit der Betriebstättenvermutung und leitet diesfalls das deutsche Unternehmen (nachweisbar) auf deutscher Seite ein Verständigungsverfahren ein, bestünden keine Bedenken, wenn unter den gegebenen Umständen mit rückwirkenden Besteuerungsmaßnahmen im Bereich der Körperschaftsbesteuerung bis zur Abklärung auf internationaler Ebene zugewartet wird (EAS 2271).

09. Dezember 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Vertriebsgesellschaften, Lagerräume, Büroräume, Kundenstockübertragung, fremdübliche Abgeltung, Funktionsverlagerung, Betriebstättenvermutung

Verweise:

EAS 2271

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