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Stock-option mit potentiellem Doppelnichtbesteuerungseffekt

BMFN 272/1-IV/4/0314.10.20032003

EAS 2357

Wurde einem in Deutschland ansässigen Grenzgänger vom österreichischen Arbeitgeberunternehmen im Jänner 1997 ein Aktienoptionsrecht eingeräumt, das im Juni 1999 ausgeübt wurde und das zu Einkünften in der Größenordnung von rund 25 Mio. ATS geführt hat, dann wird im Zweifel davon auszugehen sein, dass das Optionsrecht nicht gewährt wurde, um dadurch in der Vergangenheit vor Einräumung des Optionsrechtes erbrachte Leistungen abzugelten, sondern um eine zusätzliche Erfolgsmotivation für die Zukunft zu verschaffen (siehe EAS 2041 und das dort zitierte deutsche BFH-Urteil).

Die genannten Einkünfte beziehen sich daher auf die Arbeitsleistungen von Jänner 1997 bis Juni 1999 (siehe ebenfalls EAS 2041).

Ist im ersten Halbjahr 1999 die Grenzgängereigenschaft verloren gegangen, dann wechselt damit das Besteuerungsrecht an den österreichischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von Deutschland nach Österreich. Daraus folgt, dass die Besteuerungsrechte an dem genannten Einkünftebetrag zwischen Österreich (5 Monate) und Deutschland (24 Monate) aufzuteilen sind.

Sollte Deutschland - trotz korrekter Aufnahme in die deutsche Steuererklärung und trotz Berücksichtigung des Grenzgängerstatus - die nachträglichen Einkünfte aus nichtselbständiger Grenzgängertätigkeit mit dem ihm zustehenden Anteil nicht besteuern, dann kann dies nicht zum Aufleben eines österreichischen Besteuerungsanspruches führen. Denn das österreichisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen enthält keine dieses zulassende "subject-to-tax-Klausel". Es könnte dies allerdings Anlass sein, dass seitens des österreichischen Finanzamtes eine grenzüberschreitende Abklärung der Besteuerungsrechte in die Wege geleitet wird.

Hat der Arbeitnehmer nach Optionsausübung in der zweiten Jahreshälfte 1999 seinen Wohnsitz aus Deutschland nach Österreich verlegt und nach Wohnsitzverlegung, also nach dem Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht, Verluste aus einem deutschen Gewerbebetrieb erlitten, die aber im Rahmen der deutschen Zusammenveranlagung mit seiner Ehegattin ausgeglichen worden sind, dann vermag das Auslandsverlusterkenntnis des VwGH vom 25. September 2001 nicht zu bewirken, dass diese im Ausland bereits verwerteten Verluste in Österreich ein zweites mal steuermindernd berücksichtigt werden können.

14. Oktober 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Stock-Options, Doppelnichtbesteuerung, Aktionoptionsrechte, subject-to-tax-Klausel, Wohnsitzverlegung, Verluste, Verlustverwertung

Verweise:

VwGH 20.09.2001, 2000/15/0116
EAS 2041

Stichworte