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Beendigung einer internationalen Verschachtelung

BMFE 14/6-IV/4/0323.7.20032003

EAS 2312

Wird eine Gestaltung beendet, bei der eine österreichische Kapitalgesellschaft 50% der Anteile einer niederländischen Aktiengesellschaft (NV) an diese gegen Barzahlung rückveräußert, dann ist dieser Anteilsrückkauf durch die niederländische Gesellschaft nach österreichischem Steuerrecht genauso (nach Maßgabe der Anwendbarkeit von § 10 Abs. 2 KStG 1988) als steuerfreie Veräußerung einer Auslandsbeteiligung zu werten, wie bei einer Veräußerung an einen fremden Dritten. Es ist unerheblich, ob dieser Vorgang nach ausländischem Recht und damit auch nach DBA-Recht möglicherweise als Gewinnausschüttung zu beurteilen ist (wie im Fall der USA in EAS 1364 oder Schwedens in EAS 1758).

Wechselt eine ausländische Tochtergesellschaft lediglich ihrer körperschaftliche Rechtsform (zB formwechselnde Umwandlung einer ungarischen Kapitalgesellschaft in EAS 1329 oder Umwandlung einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft in eine "Holding-1929" in EAS 1837) dann wird darin kein Wechsel des Abgabepflichtigen und mithin kein steuerlich zu erfassender Vermögensübergang gesehen. Geht man aber von der Identität des Abgabepflichtigen aus, dann kann durch eine bloß rechtsformwechselnde Umwandlung (wenn die niederländische Tochtergesellschaft von einer der AG vergleichbaren NV in eine der GmbH vergleichbare BV umgewandelt wird) auch kein Neubeginn der zweijährigen Behaltefrist nach § 10 Abs. 2 KStG 1988 verursacht werden.

Vorsorglich ist aber anzumerken, dass ungeachtet der Lösung dieser Rechtsfragen bei dem anfragegegenständlichen komplexen Besteuerungsfall, bei dem es um ein Gesellschaftsgeflecht über mehrere Steueroasen und über eine US-Delaware-Gesellschaft geht, stets das Risiko bestehen bleibt, dass - eventuell ausgelöst durch ein ausländisches Amtshilfeersuchen - die Frage der wirtschaftlichen Einkünftezurechnung einer näheren Prüfung unterzogen werden muss.

23. Juli 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 10 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Schlagworte:

internationale Schachtelbegünstigung, Anteilsrückkauf, Beteiligungsveräußerung, Rechtsformwechsel, formwechselnde Umwandlung, Behaltefrist

Verweise:

EAS 1329
EAS 1364
EAS 1758
EAS 1837

Stichworte