EAS 2311
Ist eine in der Rechtsform eines Einzelunternehmens betriebene inländische Künstleragentur in der Weise tätig, dass sie inländische Veranstalter bezüglich der Machbarkeit, des Aufbaues und des Ablaufens von Veranstaltungen verschiedenster Art berät und hierbei auch die Vermittlung von mitwirkenden ausländischen Künstlern übernimmt, dann trifft die als bloßer Vermittler auftretende Agentur keine Steuerabzugspflicht nach § 99 EStG 1988. Denn gemäß § 100 Abs. 2 EStG 1988 ist die Haftung für den Steuerabzug dem "Schuldner" der Künstlereinkünfte auferlegt.
Der bloße Umstand, dass die Agentur namens des ausländischen Künstlers die Auftrittsgage vom Veranstalter (Schuldner der Einkünfte) einzieht und sodann an den Künstler weiterleitet, vermag solange keine abgabenrechtliche Haftungsverpflichtung für die Agentur zu bewirken, als der Veranstalter aus den von ihm unterfertigten Verträgen wusste, dass sein Vertragspartner nicht die inländische Agentur, sondern der jeweils ausländische Mitwirkende an der Veranstaltung ist; denn das abgabenrechtliche Haftungskonzept für den Steuerabzug nach § 99 EStG 1988 basiert auf dem "Schuldnerprinzip" und nicht auf dem "Zahlstellenprinzip"; dass der ausländische Mitwirkende die Zahlung von der inländischen Agentur erhält, löst daher keine Abzugspflicht der bloß als Vermittler auftretenden Agentur aus.
30. Juni 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Agentur, Vermittler, Beratungstätigkeit, Vermittlungstätigkeit, Künstlervermittlung, Steuerabzugspflicht, Schuldnerprinzip, Zahlstellenprinzip, Haftung |