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Anrechnung rumänischer Zinsenquellensteuer im Fall einer inländischen KG mit drei mittelbar beteiligten US-Gesellschaften

BMFL 45/9-IV/4/0323.4.20032003

EAS 2276

Sind drei US-Kapitalgesellschaften über deutsche GmbH&CoKGs an einer operativ tätigen österreichischen GmbH&CoKG beteiligt, der mit Quellensteuer vorbelastete rumänischen Zinsen zufließen, dann ist die gemäß dem DBA-USA/Rumänien mit 10% erhobene rumänische Quellensteuer auf die inländische Körperschaftsteuer der drei US-Gesellschaften gemäß Artikel 23 Abs. 2 DBA-Österreich/USA anzurechnen.

Dies deshalb, weil die aus der Sicht der Bilanzbündeltheorie gegebenen inländischen Betriebstätten der beschränkt steuerpflichtigen US-Gesellschaften gemäß dem Diskriminierungsverbot des Artikels 23 Abs. 2 des österreichisch-amerikanischen Abkommens nicht von einer rumänischen Quellensteuer ausgeschlossen werden dürfen, die einer in Österreich ansässigen Kapitalgesellschaft zustünde. Siehe auch Z 51 ff des OECD-Kommentars zu Artikel 24 des OECD-Musterabkommens.

23. April 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 23 Abs. 2 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998

Schlagworte:

Bilanzbündeltheorie, Personengesellschaften, Diskriminierungsverbot, Zinsen, Quellensteuer, Steueranrechnung

Stichworte