EAS 2276
Sind drei US-Kapitalgesellschaften über deutsche GmbH&CoKGs an einer operativ tätigen österreichischen GmbH&CoKG beteiligt, der mit Quellensteuer vorbelastete rumänischen Zinsen zufließen, dann ist die gemäß dem DBA-USA/Rumänien mit 10% erhobene rumänische Quellensteuer auf die inländische Körperschaftsteuer der drei US-Gesellschaften gemäß Artikel 23 Abs. 2 DBA-Österreich/USA anzurechnen.
Dies deshalb, weil die aus der Sicht der Bilanzbündeltheorie gegebenen inländischen Betriebstätten der beschränkt steuerpflichtigen US-Gesellschaften gemäß dem Diskriminierungsverbot des Artikels 23 Abs. 2 des österreichisch-amerikanischen Abkommens nicht von einer rumänischen Quellensteuer ausgeschlossen werden dürfen, die einer in Österreich ansässigen Kapitalgesellschaft zustünde. Siehe auch Z 51 ff des OECD-Kommentars zu Artikel 24 des OECD-Musterabkommens.
23. April 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 23 Abs. 2 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |
Schlagworte: | Bilanzbündeltheorie, Personengesellschaften, Diskriminierungsverbot, Zinsen, Quellensteuer, Steueranrechnung |