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Koproduktion mit einem deutschen gemeinnützigen Theater

BMFT 480/1-IV/4/033.2.20032003

EAS 2226

Wirkt ein deutsches Theater, dessen Gemeinnützigkeit seitens der deutschen Steuerbehörden bestätigt worden ist, an inländischen Gemeinschaftsveranstaltungen mit einer österreichischen Theater-Betriebs-GmbH mit, dann unterliegen die hierfür dem deutschen Theater gezahlten Pauschalvergütungen keiner österreichischen Abzugsbesteuerung. Die Rechtsgrundlage hierfür ist in Artikel 17 Abs. 3 in Verbindung mit dem Schlussprotokoll zum DBA-Deutschland gegeben. Allerdings sieht diese Bestimmung als Formalvoraussetzung vor, dass die Bestätigung von der "zuständigen Behörde" erteilt wird. Gemäß Artikel 3 des Abkommens wäre dies das Bundesministerium der Finanzen in Berlin; es sei denn, dass das Ministerium die Befugnis zur Erteilung derartiger Bestätigungen an das örtlich zuständige Finanzamt delegiert hat; eine solche Delegierung ist allerdings von Deutschland bislang der österreichischen Seite noch nicht notifiziert worden. Da aber nicht anzunehmen ist, dass das deutsche Bundesfinanzministerium sich von der Einstufung durch das örtlich zuständige Finanzamt distanzieren wird, bestehen bis auf Weiteres keine Bedenken, wenn in dringlichen Fällen der Steuerabzug auf der Grundlage der finanzamtlichen Bestätigung unterlassen wird.

Die Steuerfreistellung gilt nicht nur für jenen Teil der Vergütungen, der die Kosten des Theaters abdeckt, sondern auch für jenen Teil, der an die Künstler weiterfließt. Dies wird sowohl durch den Wortlaut des Art. 17 Abs. 3 DBA-Deutschland wie auch durch jenen des Schlussprotokolls gewährleistet. Denn Absatz 3 gilt ungeachtet der Regelungen des Absatzes 1 (Künstler) als auch des Absatzes 2 (Trägerkörperschaft des Theaters). Die Ausweitung der Steuerfreistellungsverpflichtung auf nicht gewinnorientierte Einrichtungen gilt ebenfalls nicht nur für die Einrichtung selbst, sondern auch für deren "Mitglieder", das sind im gegebenen Zusammenhang ebenfalls die Künstler.

03. Februar 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 17 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Anlage 1 Abs. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Koproduktionen, gemeinnütziges Theater, Abzugsbesteuerung, Gemeinnützigkeitsbestätigung

Stichworte