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Erlass zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse

BMF09 1202/45-IV/9/0215.5.20022002Erlass zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse

Vorsteuerabzugsberechtigung für Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Kleinlastkraftwagen-Vorsteuerabzug, Kleinbusse-Vorsteuerabzug

1. Zu den §§ 2 und 3 der Verordnung

1.1 In den §§ 2 und 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 sind die für die Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen erforderlichen Voraussetzungen angeführt. Der Nachweis, ob diese Voraussetzungen für ein bestimmtes Fahrzeug erfüllt sind, wäre grundsätzlich vom Steuerpflichtigen, der die steuerlichen Begünstigungen in Anspruch nehmen möchte (Vorsteuerabzug, keine verlängerte Afa-Nutzungsdauer, keine Angemessenheitsprüfung), zu erbringen. Im Interesse der Rechtssicherheit und einer Verwaltungsvereinfachung entfällt diese Nachweispflicht für Fahrzeugtypen, die auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern auf Antrag des gemäß § 29 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 Bevollmächtigten, von der Finanzverwaltung als Kleinlastkraftwagen im Sinne der Verordnung anerkannt wurden. Der gemäß § 29 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 Bevollmächtigte ist in der Regel der Generalimporteur, weshalb der Bevollmächtigte in der Folge kurz "Generalimporteur" genannt wird.

1.2 Die Anerkennung als Kleinlastkraftwagen erfolgt durch die Finanzlandesdirektion, in deren Bereich im Inland Umbaumaßnahmen gesetzt werden. Werden im Inland keine Umbaumaßnahmen gesetzt, erfolgt die Anerkennung durch die Finanzlandesdirektion, in deren Bereich sich das inländische Auslieferungslager des Generalimporteurs, in das die Kleinlastkraftwagen zunächst gelangen, befindet. Werden die Kleinlastkraftwagen vom Ausland direkt zu den Händlern ausgeliefert, so erfolgt die Anerkennung durch die Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Generalimporteur seinen Sitz hat.

1.3 Im Falle von Umbaumaßnahmen außerhalb des Erzeugerwerkes, unabhängig, ob sie im Inland oder im Ausland erfolgen, kann eine Anerkennung einer Fahrzeugtype nur erfolgen, wenn im Antrag die Werkstätte angeführt wird (Bezeichnung der Firma, Ort der Werkstätte), in der der Umbau erfolgt und der Umbau aller Fahrzeuge dieser Type in der Folge in dieser Werkstätte in gleicher Weise durchgeführt wird.

1.4 Die Anerkennung einer Fahrzeugtype als Kleinlastkraftwagen durch die Finanzlandesdirektion erfolgt mit Wirkung für das gesamte Bundesgebiet und ist daher von der jeweiligen Finanzlandesdirektion dem Bundesministerium für Finanzen bekannt zu geben, das eine Aufnahme der Fahrzeugtype in die Liste der anerkannten Kleinlastkraftwagen vornimmt.

1.5 Der Auftrag zum Umbau und der Umbau selbst müssen bereits zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem sich die Fahrzeuge noch in der umsatzsteuerrechtlichen Verfügungsmacht des Erzeugers oder des Generalimporteurs befinden. Wurden die Fahrzeuge vom Generalimporteur bereits zB an den Händler oder an den Letztabnehmer weitergeliefert, ist ein Umbau im Sinne der Verordnung nicht mehr möglich.

1.6 Die aufgrund der bisherigen Verordnung BGBl. Nr. 273/1996 durch das Bundesministerium für Finanzen erfolgten Anerkennungen von Fahrzeugtypen als Kastenwagen (bezüglich Doppelkabinen-Kastenwagen siehe Pkt. 4) erfüllen die Voraussetzungen als Kleinlastkraftwagen im Sinne der nunmehrigen Verordnung, BGBl. II Nr. 193/2002. Diese Fahrzeuge müssen daher nicht nochmals einem Anerkennungsverfahren unterzogen werden; sie werden automatisch in die neue Liste der anerkannten Kleinlastkraftwagen übergeführt.

1.7 Werden an einem zunächst als Kleinlastkraftwagen anerkannten Fahrzeug (Rück-) Umbaumaßnahmen in der Form gesetzt, dass nach dem (Rück-)Umbau nicht mehr sämtliche für das Vorliegen eines Kleinlastkraftwagens erforderlichen Mindesterfordernisse vorliegen (zB Einschneiden von seitlichen Laderaumfenstern oder Entfernung des Trenngitters oder des durchgehenden Laderaumbodens oder Einbau einer zweiten Sitzreihe usw), so gilt das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt des Umbaus als Personen- bzw. Kombinationskraftwagen. Ab diesem Zeitpunkt ist daher ein Vorsteuerabzug für die laufenden Betriebskosten nicht mehr möglich und es entfallen die ertragsteuerlichen Begünstigungen. Was die Vorsteuer der Anschaffungskosten betrifft, so steht diese zur Gänze nicht zu, wenn der Umbau noch im Jahr der Anschaffung vorgenommen wird. Erfolgt der Umbau in einem späteren Jahr, so führt dies entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 16. 12. 1991, Zl. 91/15/0045, zu einer Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994.

2. Zu § 4 erster Gedankenstrich der Verordnung

Die hier genannten Kastenwagen, die einen vom Führerhaus abgesetzten kastenförmigen Laderaum und hintere Flügeltüren aufweisen, dürfen im Hinblick auf die wieder in Geltung zu setzende Rechtslage zum 1. 1. 1995 mit dem in der Verordnung beschriebenen kleinen rechtsseitigen Sichtfenster ausgestattet sein. Hiebei handelt es sich allerdings nur mehr um ausgelaufene bzw auslaufende Modelle (zB Fiat Fiorino Kastenwagen, Renault Express Kastenwagen). Die neuen (Nachfolge-)Modelle weisen keinen abgesetzten Laderaum mehr auf, vielmehr sind Führerhaus und Laderaum durchgehend konstruiert (zB Fiat Doblò Cargo, Renault Kangoo FC). Bei diesen Fahrzeugen ist ein Sichtfenster nicht zulässig.

3. Zu § 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung

Die Definition des Pritschenwagens hat sich gegenüber der Verordnung BGBl. Nr. 273/1996 nicht geändert. Die bisherigen Anerkennungen von Pritschenwagen bleiben daher aufrecht. Bezüglich allfälliger neuer Anerkennungen gelten die Ausführungen unter Pkt. 1.2 bis 1.5.

4. Zu § 5 der Verordnung

4.1 Die Definition des Kleinbusses entspricht der Rechtslage zum 1. 1. 1995. Bei den Fahrzeugen, die als Kleinbusse anerkannt sind, ist es somit unerheblich, auf wieviel Personen das Fahrzeug kraftfahrrechtlich tatsächlich zugelassen ist und ob es als Personen- oder Güterbeförderungsfahrzeug konstruiert ist bzw. verwendet wird.

4.2 Es fallen daher auch die als Kastenwagen bzw. Doppelkabinen-Kastenwagen konstruierten Fahrzeuge vom Typ eines Kleinbusses darunter. Es erübrigt sich daher die Aufnahme dieser Fahrzeuge in die Liste der Kleinlastkraftwagen; diese Fahrzeuge sind in der Liste der Kleinbusse erfasst.

4.3 Zu beachten ist allerdings, dass Kleinbusse, die für die Personenbeförderung bestimmt sind (Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur), der Normverbrauchsabgabe (NoVA) unterliegen. Nur Kastenwagen und Doppelkabinen-Kastenwagen unterliegen nicht der NoVA, wenn sie zolltarifarisch als Lastkraftwagen (Position 8704 der Kombinierten Nomenklatur) einzustufen sind.

15. Mai 2002
Für den Bundesminister:
Mag. Scheiner

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Kleinlastkraftwagen-Vorsteuerabzug, Kleinbusse-Vorsteuerabzug

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