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Fragen zur Verlustverwertung mit Deutschland

BMFH 73/2-IV/4/0211.12.20022002

EAS 2169

Wird Verlusten, die eine deutsche Kapitalgesellschaft aus ihrer KG-Beteiligung in Österreich in den Jahren 1988 und 1989 erlitten hat, auf der Grundlage von § 102 EStG 1988 die Verlustvortragsfähigkeit in Österreich versagt und nimmt Deutschland (nachdem es in den Jahren 1988 und 1989 den Verlustausgleich zugelassen hat) ab 1995 (ab dem Jahr, in dem die österreichische KG wieder Gewinne erzielt) eine Nachversteuerung vor, dann wird hierdurch die Wirkung einer Doppelbesteuerung herbeigeführt (denn die Wirkung einer Doppelbesteuerung tritt nicht nur bei doppelter Besteuerung der Erträge, sondern auch bei doppelter Nichtberücksichtigung der mit der Einnahmenerzielung verbundenen Aufwendungen ein). Zur Beseitigung einer Doppelbesteuerung ist aber primär der Ansässigkeitsstaat des betroffenen Abgabepflichtigen, im vorliegenden Fall sonach Deutschland berufen (EAS 2017 und das dort zitierte Prinzip aus VwGH 14.03.1990, 89/13/0115 betr. südafrikanisches Luftfahrtunternehmen).

Werden in der Folge Verluste der Jahre 1991 bis 1993 in der inländischen KG wegen negativen deutschen Einkommens des deutschen Kommanditisten gemäß § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 in Österreich zum Verlustvortrag zugelassen und verwertet Deutschland diesen Verlust im deutschen Gewinnjahr 1994 ebenfalls, dann führt die Regelung der Z 12 lit. b des Schlussprotokolls zu Artikel 24 des DBA-Deutschland-2000 nur scheinbar zu einer Verlustdoppelverwertung. Deutschland ist zwar nach dieser Bestimmung des Schlussprotokolls zur Unterlassung der Nachversteuerung für Österreich-Verluste 1990 bis 1997 verpflichtet. Doch der letzte Satz der zitierten Bestimmung des Schlussprotokolls stellt klar, dass diese Sonderregelung nur insoweit wirksam werden kann, als sie nicht zu einer Verlustdoppelverwertung führt. Deutschland wird daher nicht daran gehindert, einen im Jahr 1994 berücksichtigten Österreich-Verlust, der auch in Österreich nach österreichischem inländischen Recht zu verwerten war, einer Nachversteuerung zuzuführen.

11. Dezember 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 24 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Anlage 1 Abs. 12 lit. b DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Verlustvortrag, Verlustausgleich, Nachversteuerung, Verlustdoppelverwertung

Verweise:

VwGH 14.03.1990, 89/13/0115
EAS 2017

Stichworte