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Deutscher Veranstalter inländischer Musik- und Tanztheatertourneen

BMFB 962/1-IV/4/0229.11.20022002

EAS 2172

Nach österreichischem innerstaatlichen Steuerrecht unterliegen im Ausland ansässige Mitwirkende an österreichischen Unterhaltungsdarbietungen mit den hierfür bezogenen Vergütungen der österreichischen Einkommen-(Körperschaft-)steuerpflicht. Die Steuer ist vom Zahler der Einkünfte (dem Veranstalter) im Steuerabzugsweg einzubehalten und an die Finanzverwaltung abzuführen. Dies gilt auch, wenn der Veranstalter im Ausland ansässig ist.

"Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen" sind im gegebenen Zusammenhang nicht nur die bei den Darbietungen auftretenden Künstler, sondern alle (natürlichen oder juristischen) Personen, die zum Zustandekommen der österreichischen Unterhaltungsdarbietung beitragen und auf diese Art und Weise daran mitwirken. Auch ausländische Produktionsfirmen, die komplette Shows "verkaufen", wirken daher an der inländischen Unterhaltungsdarbietung mit.

Daraus folgt, dass ein deutscher Veranstalter von Musik- und Tanzaufführungen in Österreich die Vergütungen, die er an die in diesem Zusammenhang eingeschalteten Produktionsfirmen in den USA und in Großbritannien zahlt, dem österreichischen Steuerabzug unterwerfen muss. Niederländische Produktionsfirmen sind allerdings auf Grund des derzeit noch zwischen Österreich und den Niederlanden geltenden Doppelbesteuerungsabkommens von der inländischen Steuerpflicht freigestellt.

Besondere Überlegungen wären anzustellen, wenn der deutsche Veranstalter nicht nur Vertragsbeziehungen mit den ausländischen Produktionsfirmen aufgebaut hätte, sondern auch selbst Künstler unter Vertrag nimmt. Die hier maßgebende Rechtslage, die sich aus dem Zusammenwirken von nationalem und internationalem Steuerrecht ergibt, verlangt angesichts der in dieser Branche anzutreffenden komplexen Sachverhaltsgegebenheiten (fragliche Agentureigenschaft von Vertragspartnern, grenzüberschreitende Vertragsverschachtelungen und Kettenverträge) nach besonderer Sorgfalt bei der Rechtsanwendung. Es empfiehlt sich, im Zweifel die Mithilfe einer Wirtschaftstreuhandkanzlei in Anspruch zu nehmen. Das ministerielle EAS-Verfahren ist auf die Klärung von klar formulierten rechtlichen Zweifelsfragen ausgerichtet, vermag aber nicht eine fachliche Steuerberatung in komplexen Fallgestaltungen zu ersetzen.

29. November 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 17 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 18 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971

Schlagworte:

Theatertourneen, Musikaufführungen, Tanzaufführungen, Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen, Steuereinbehalt, Steuerabzugspflicht, Produktionsgesellschaften

Stichworte