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Deutsche Grenzgänger

BMFG 819/1-IV/4/0216.12.20022002

EAS 2190

Wird von einem österreichischen Bewachungsunternehmen ein in Deutschland in Grenznähe wohnhafter Mitarbeiter aufgenommen, dessen Arbeitsort auch auf österreichischer Seite innerhalb der maßgebenden 30-km-Zone gelegen ist und dem die steuerliche Grenzgängereigenschaft im Sinn des DBA-Deutschland zukommt, dann steht gemäß Artikel 9 Abs. 3 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens vom 4. Oktober 1954 sowie gemäß Artikel 15 Abs. 6 des Doppelbesteuerungsabkommens vom 24. August 2000 das ausschließliche Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland zu. Nimmt Deutschland das Besteuerungsrecht in Anspruch, dann kann der österreichische Arbeitgeber die Bezüge ohne Lohnsteuerabzug zur Auszahlung bringen. In diesem Fall ist weder ein "L16" an das österreichische Betriebstättenfinanzamt zu übermitteln, noch ist zur Zeit ein Datenaustausch mit Deutschland vorgesehen. Allerdings wird zu erwarten sein, dass der Mitarbeiter für sein deutsches Finanzamt eine Bescheinigung über die Höhe der gezahlten Arbeitslöhne benötigen wird, für deren Erteilung aber keine österreichischen Formvorschriften bestehen.

16. Dezember 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 9 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 15 Abs. 6 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Grenzgängereigenschaft, 30-km-Zone, Betriebstättenfinanzamt

Verweise:

Anlage 1 Z 24 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Anlage 1 Abs. 8 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

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