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Nichtanrechnung der KESt wegen deutscher Verluste in Deutschland

BMF04 1482/54-IV/4/025.11.20022002

EAS 2140

Inländische Sparzinsen eines deutschen Zweitwohnsitzers unterliegen der österreichischen Kapitalertragsteuer, die gemäß Artikel 11 DBA-Deutschland-1954 bei der Besteuerung in Deutschland anzurechnen ist. Unterbleibt diese Anrechnung, weil nach Ausgleich mit deutschen Verlusten aus Vermietung und Verpachtung keine deutsche Einkommensteuer von den Zinsen erhoben wird, dann hat dies nicht zur Folge, dass hierdurch das Besteuerungsrecht Österreichs wieder verloren geht. Eine Rückzahlung der österreichischen KESt ist daher nicht möglich.

Mit dem Wirksamwerden des DBA-Deutschland-2000 ändert sich die Rechtslage insoferne, als bei den inländischen Sparzinsen der deutschen Zweitwohnsitzer kein österreichisches Besteuerungsrecht mehr besteht. Ab 2003 ist daher eine allenfalls erhobene österreichische KESt an die in Deutschland ansässigen Bezieher der österreichischen Sparzinsen zurückzuzahlen.

05. November 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Sparzinsen, Kapitalertragsteuer, Steueranrechnung, Verlustausgleich

Stichworte