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Zweigstellenregistrierung für Belange einer Anlagenerrichtung in Polen

BMFA 642/1-IV/4/022.7.20022002

EAS 2082

Errichtet eine österreichische GmbH für eine polnische Papierfabrik eine Kesselanlage, wobei die Bau- und Montagetätigkeit die nach dem österreichisch-polnischen Doppelbesteuerungsabkommen maßgebende Baustellenfrist nicht überschreitet, dann unterliegen die aus dieser Bau- und Montagetätigkeit erzielten Gewinne keiner polnischen Besteuerung. Und zwar auch dann nicht, wenn aus Anlass dieser Bau- und Montagetätigkeit formell die Errichtung einer polnischen Zweigniederlassung gerichtlich registriert wird.

Solange die Räumlichkeiten, an deren Adresse diese Zweigniederlassung registriert ist, ausschließlich für Belange der Bau- und Montageführung genutzt werden, wird hierdurch keine eigenständige polnische Betriebstätte im Sinn des Doppelbesteuerungsabkommens begründet. Ob in den Gerichtseingaben auf diese Gegebenheiten hingewiesen wurde oder nicht, ist unerheblich; denn für die Beurteilung, ob eine Betriebstätte nach dem Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt oder nicht, sind die tatsächlichen Verhältnisse und nicht die Inhalte von Gerichtseingaben maßgebend.

02. Juli 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975

Schlagworte:

Zweigstelle, Zweigniederlassung, Anlagenerrichtung, Bautätigkeit, Montagetätigkeit, Baustellenfrist, wirtschaftliche Betrachtungsweise, zivilrechtliche Betrachtungsweise

Stichworte