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Der Künstlerbegriff im DBA-Deutschland

BMFK 650/1-IV/4/0223.4.20022002

EAS 2033

Nach der zwischen Österreich und Deutschland bei der Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens jahrzehntelang einvernehmlich gehandhabten Übung ist dem Begriff des "Künstlers" in Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens der im innerstaatlichen Recht der beiden Staaten vorgegebene Begriffsinhalt zuzuschreiben und nicht jener, der dem Begriff in Artikel 17 des OECD-MA zukommt. Es sind daher weder die gewerblich tätigen Musiker von diesem Begriff erfasst noch beschränkt sich dieser Begriff auf die darstellenden Künstler. Diese Übung wird zB in dem Ergebnis eines Verständigungsverfahrens sichtbar, das zu parallelen Erlässen in Österreich und in Deutschland geführt hat und die Einkünfteaufteilung der künstlerisch tätigen Bühnen- und Kostümbildner betroffen hat (Erlass des BMF vom 11. Februar 1974, AÖF Nr. 105/1974 und Schreiben des FM Bayern v. 5. Juni 1975, 38-S 1301-4/31-33).

Die vom BFH in seinem Beschluss vom 18. Juli 2001, I R 26/01, vertretene gegenteilige Auffassung setzt sich ohne jegliche Begründung über diese Übung hinweg, obgleich diese Übung nach Artikel 31 Abs. 3 lit. b der Wiener Vertragsrechtskonvention für die Abkommensauslegung maßgebend ist (EAS 1952). Die österreichische Finanzverwaltung vermag in diesem Urteil daher keine Rechtfertigung dafür zu erkennen, auch ihrerseits das österreichisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen unter Missachtung der Wiener Vertragsrechtskonvention anzuwenden.

Im Geltungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens vom 24. August 2000 (mit dessen Wirksamkeitsbeginn ab 1. Jänner 2003 zu rechnen ist) wird allerdings die Rechtslage an jene des OECD-Musterabkommens angepasst, sodass dann die Vergütungen eines österreichischen Festspielveranstalters an deutsche Bühnenbildner, Kostümbildner, Regisseure und Choreographen keiner österreichischen Einkommensbesteuerung mehr unterliegen.

23. April 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 3 Abs. 2 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 31 Abs. 3 lit. b Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980
Art. 17 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Künstler, gewerblich tätige Musiker, darstellende Künstler, Bühnenbildner, Kostümbildner, Regisseure Choreographen

Verweise:

EAS 1952

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