EAS 2021
Erzielt eine österreichische Kapitalgesellschaft im Jahr 1 kanadische Lizenzgebühren in Höhe von 26.000 Euro, die einer kanadischen Quellenbesteuerung von 2.600 Euro unterzogen worden sind, dann ist die kanadische Quellensteuer gemäß Artikel 23 Abs. 2 lit. a DBA-Kanada auf jene österreichische Körperschaftsteuer anzurechnen, "die auf die Einkünfte, die in Kanada besteuert werden dürfen, entfällt".
Hat die österreichische Gesellschaft im Jahr 1 einen Verlust erlitten, der durch die kanadischen Lizenzgebühren gekürzt worden ist, dann wird im Jahr 1 - sieht man von der Mindest-KÖSt ab - jedenfalls keine österreichische Körperschaftsteuer erhoben, die auf die kanadischen Einkünfte entfallen könnte.
Erzielt die Gesellschaft sodann im Jahr 2 in Österreich einen Gewinn, dann bildet dieser Gewinn die Besteuerungsgrundlage des Jahres 2. Die im Jahr 2 erhobene Körperschaftsteuer "entfällt" damit ausschließlich auf im Jahr 2 erzielten Einkünfte und nicht auf die im Jahr 1 in Kanada besteuerten Lizenzgebühren. Der Umstand, dass der Verlust des Jahres 1 durch die kanadischen Lizenzgebühren gekürzt worden ist und nur mit dem gekürzten Betrag die Besteuerungsgrundlage des Jahres 2 vermindert, ändert nichts daran, dass die Steuer des Jahres 2 nur auf (wenn auch gekürzte) Einkünfte des Jahres 2 und sonach nicht auf die kanadischen Lizenzgebühren des Jahres 1 entfällt.
Der Umstand, dass im Zuge der Beratungen über ein DBA-Durchführungsgesetz Bereitschaft gezeigt worden ist, auch die Möglichkeit eines Anrechnungsvortrages unter bestimmten Voraussetzungen vorzusehen, gestattet der Abgabenverwaltung aber nicht, eine solcherart gesetzlich verankerungsbedürftige Verfahrensweise durch Nichtbeachtung eines klaren und eindeutigen Wortlautes des auf Gesetzesstufe stehenden Doppelbesteuerungsabkommens herbeizuführen und sich solcherart gesetzgebende Funktionen bei der DBA-Auslegung anzumaßen.
26. März 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA CDN (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kanada (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 77/1981 |
Schlagworte: | Lizenzgebühren, Mindest-KÖSt |