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Auslieferungslager in den Räumen einer inländischen Tochtergesellschaft

BMF04 4282/6-IV/4/0226.8.20022002

EAS 2095

 

Unterhält eine deutsche Kapitalgesellschaft, die als weltweit agierendes Handelshaus tätig ist, für den schweizerischen Markt eine operativ tätige schweizerische Tochtergesellschaft (die T1-AG) und gleichzeitig an der selben schweizerischen Adresse eine weitere Tochtergesellschaft (die T2-AG), die den Markt in Italien, Österreich und in den Oststaaten betreut - allerdings hiefür kein eigenes Personal besitzt -, dann bedarf es einer näheren Untersuchung, wie der Vertrieb in Österreich tatsächlich abläuft.

Stellt sich heraus, dass die T2-AG in Österreich eine 100%ige Tochtergesellschaft (T2-GmbH) gegründet hat, an die die für den T2-Vertriebsbereich nötigen Waren angeliefert werden, dort teilweise unter Mithilfe von geschützten Werkstätten von diversen Organisationen unter Einschulung und Aufsicht der österreichischen T2-GmbH bearbeitet werden und schließlich in ein in ihrem Betrieb befindliches Auslieferungslager der schweizerischen T2-AG zur Versendung an die Kunden (ca. 20 LKW-Lieferungen pro Tag) verbracht werden, dann deutet dies alles bereits darauf hin, dass die mit dem Vertrieb zusammenhängenden Funktionen schwerpunktmäßig nicht in der Schweiz, sondern in Österreich ablaufen dürften. Die Richtigkeit dieser Vermutung erscheint weiters bestätigt, wenn sich in den Räumen der österreichischen T2-GmbH zudem der Stützpunkt von Bestellvertretern befindet und wenn schließlich auch der Zahlungseingang von den Kunden dort überwacht sowie Kundenreklamationen dort weiterbehandelt werden.

Das geschilderte Sachverhaltsbild lässt jedenfalls erkennen, dass der im örtlichen Vertriebsbereich der schweizerischen T2-AG erzielte Gewinn in einem den jeweiligen Funktionen gerecht werdenden Maße zwischen Österreich und der Schweiz geteilt werden muss; sollten auf schweizerischem Staatsgebiet im gegebenen Zusammenhang keine Funktionen ausgeübt werden, sollte daher die ohne eigenes Personal agierende schweizerische T2-AG funktionslos sein und sollten daher alle Funktionen der österreichischen T2-GmbH zuzurechnen sein, dann müsste konsequenterweise der österreichischen T2-GmbH auch der gesamte Gewinn zugerechnet werden.

Geht man aber von einer österreichisch-schweizerischen Funktionsteilung aus, dann wird einerseits dafür Sorge zu tragen sein, dass die Vertragsverhältnisse zwischen der schweizerischen T2-AG und der österreichischen T2-GmbH fremdverhaltenskonform adjustiert werden. Es liegt jedenfalls eine Verletzung des Fremdverhaltensgrundsatzes vor, wenn die Vergütungen der T2-GmbH ohne Anwendung der in den OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen vorgesehenen Methoden ausschließlich in der Schweiz festgesetzt werden und zudem oft rückwirkend ohne jede nachvollziehbare Begründung wieder geändert werden.

Andererseits wird festzustellen sein, welche Funktionen und welche hiedurch erzielten Gewinne jener inländischen Betriebstätte im Sinne von Art. 5 DBA-Schweiz zuzurechnen sind, die die T2-AG in Österreich unterhält. Wohl sieht das Abkommen vor, dass das schweizerische Unternehmen keine DBA-Betriebstätte in Österreich hätte, wenn es sich darauf beschränkte, die von ihr benutzten Räumlichkeiten in der österreichischen T2-GmbH nur zum Zweck der Warenauslieferung zu verwenden. Dies trifft aber im gegenständlichen Fall nicht zu, da die Räumlichkeiten der österreichischen T2-GmbH zusätzlich als Stützpunkt für die Bestellvertreter genutzt werden. Abgesehen davon würde auch der Einsatz von Bestellvertretern allein (also ohne Nutzung von Räumlichkeiten) zur Begründung einer inländischen DBA-Betriebstätte und damit zu einer Steuerpflicht der schweizerischen Gesellschaft führen (bezüglich des Begriffes des Bestellvertreters siehe z.B. EAS 1560).

Sollte die schweizerische T2-AG der Auffassung sein, dass die im Rahmen eines österreichischen Betriebsprüfungsverfahrens auf der vorstehenden Grundlage vorgenommenen Besteuerungskorrekturen nicht mit dem österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen in Übereinstimmung stehen, steht es ihr frei, bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern die Einleitung eines internationalen Verständigungsverfahrens zu beantragen; im Rahmen dieses Verfahrens könnte dann in grenzüberschreitender Abstimmung zwischen den beiden Verwaltungen eine Funktionsanalyse und eine darauf aufbauende Gewinnaufteilung vorgenommen werden.

 

26. August 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

kein eigenes Personal, Funktionsanalyse, Stützpunkt von Bestellvertretern, Überwachung des Zahlungseinganges, Zahlungseingang, Kundenreklamationen, Fremdverhaltensgrundsatz, Verrechnungspreisgrundsätze, verbundene Unternehmen, Betriebstätte, Warenauslieferung, Verständigungsverfahren, Gewinnaufteilung

Verweise:

EAS 1560

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