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Kapitalertragsteuer im Fall von UNO-Bediensteten

BMF04 0501/1-IV/4/021.3.20022002

EAS 2000

Unterhält ein Österreicher, der seit 2 Jahren auf Grund eines Dienstvertrages mit dem UNO-Hauptquartier als UNO-Beamter im Kosovo steuerfreie UNO-Bezüge erhält, bei einer inländischen Bank ein Wertpapierdepot, auf dem sich auch Anteile an ausländischen Investmentsfonds befinden, hinsichtlich derer die Bank einen Sicherungssteuerabzug vorgenommen hat, dann ergibt sich aus dem UNO-Privilegienübereinkommen, BGBl. Nr. 126/1957, kein Anspruch auf Entlastung von dieser österreichischen Kapitalertragsteuer. Denn Abschnitt 18 des Übereinkommens sieht für die UNO-Beamten lediglich eine Steuerfreistellung ihrer Bezüge vor.

Im Fall der in Wien errichteten Internationalen Atomenergieorganisation genießen die Bediensteten mit österreichischer Staatsangehörigkeit ebenfalls nur Steuerbefreiung hinsichtlich ihrer Dienstbezüge, nicht jedoch hinsichtlich ihrer Kapitaleinkünfte (Abschn. 39 BGBl III Nr. 99/1998).

01. März 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957
Art. 39 Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien, BGBl. III Nr. 99/1998

Schlagworte:

UNO-Beamter im Kosovo, Internationale Atomenergieorganisation

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